Meldeverfahren

Das Wichtigste in Kürze

Ausländische Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:

  • unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte)
  • selbständige Dienstleistungserbringer, welche Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind
  • unselbständig erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber 

Bitte beachten Sie, dass bei Entsendebetrieben die 90 Arbeitstage auf die Person und gleichzeitig auch auf die Firma beschränkt sind.

Die Meldung hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen. Sie ist vom Arbeitgeber oder dem selbständigen Dienstleistungserbringer per Online-Meldung mit folgendem Link zu erstatten.  www.sem.admin.ch/content/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html

Bei Problemen mit der Online-Applikation des Meldeverfahrens wenden Sie sich bitte an das Staatssekretariat für Migration. Eine Meldung per Fax oder Post an das im Einsatzkanton zuständige Amt ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine Neuanmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.