Adoption

Hinweise zur Adoption nach Schweizer Recht

Nach Schweizer Recht können Personen adoptieren, welche in der Schweiz Wohnsitz haben. Die internationale Adoption richtet sich nach dem sogenannten «Haager Übereinkommen». Grundsätzlich wird auf die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) enthaltenen Bestimmungen zum Adoptionsrecht, die Artikel 264 bis 269c ZGB, verwiesen.

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Bestimmungen zusammen:

Zuständigkeit

Die Adoption wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ausgesprochen (Art. 268 ZGB); im Kanton Solothurn ist dafür das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
Einzureichen ist das Gesuch bei:

Zivilstandsaufsicht
Kapuzinerstrasse 9
Postfach 157
4502 Solothurn

Allgemeine Voraussetzungen

Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen dem minderjährigen Kind während wenigstens einem Jahr Pflege und Erziehung erwiesen haben und die Begründung eines Kindesverhältnisses dem Wohl des Kindes dient. Dabei müssen die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

  • Gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a Abs. 1 ZGB)
    Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren. Sie müssen seit mindestens drei Jahren zusammenleben und beide das 28. Altersjahr zurückgelegt haben.
  • Einzeladoption (Art. 264b Abs. 1 ZGB)
    Eine nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Person darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
  • Stiefkindadoption (Art. 264c Abs. 1 ZGB)
    Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. ihres Lebenspartners adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Altersunterschied (Art. 264d ZGB)
    Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf grundsätzlich nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Abweichungen sind nur möglich, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und von den adoptionswilligen Personen begründet wird.
  • Zustimmung des Kindes (Art. 265 ZGB)
    Die Adoption bedarf der Zustimmung des Kindes, soweit dieses urteilsfähig ist. Ist das Kind bevormundet oder verbeiständet, so muss die Kindesschutzbehörde der Adoption zustimmen.
  • Zustimmung der Eltern (Art. 265a ZGB)
    Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Die Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung ist an besondere Formvorschriften gebunden. Die zuständige Kindesschutzbehörde oder die Abteilung Zivilstandsaufsicht
  • Adoption einer volljährigen Person (Art. 266 ZGB)
    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben oder andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
  • Würdigung der Einstellung von Angehörigen (Art. 268aquater ZGB)
    Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. Vor der Adoption einer volljährigen Person ist überdies die Einstellung der leiblichen Eltern, der Nachkommen sowie des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptieren Person zu würdigen.
  • Wirkungen der Adoption (Art. 267 – Art. 267b ZGB)
    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit der adoptionswilligen Person verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Art. 267 ZGB). Das adoptierte Kind hat gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie die weiteren gemeinsamen Kinder der Adoptiveltern.
    Der Name und das Bürgerrecht des Kindes bestimmen sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss (Art. 267a und Art. 267b ZGB).
    Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 267a Abs. 1 ZGB).
    Die Adoption einer volljährigen Person hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen.
    Die Abteilung Zivilstandsaufsicht wird Sie bei namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Fragen gerne spezifisch beraten.
    Durch die Adoption entstehen zudem die familienrechtlichen Unterhaltspflichten, die Verwandtenunterstützungspflicht sowie das Erbrecht.
    Die einmal ausgesprochene Adoption kann nicht mehr rückgängig gemacht werden; vorbehalten sind schwerwiegende Mängel bei der Adoption (Art. 269ff ZGB).
  • Rechtliche Grundlagen
    ​​​​​​​Adoption Art. 264 - 269c Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)r
    Adoptionsverordnung (SR 211.221.36)
    Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31)