Kredit Schiessanlage

Der Entscheid des Gemeindeparlamentes von O, die Kreditbewilligung für den Einkauf in die Schiessanlage E an Vorbehalte zu knüpfen und der Volksabstimmung zu unterstellen, ist rechtlich in Ordnung.

Ausgangslage

Am 10. Mai 2001 hatte das Gemeindeparlament von O einen Kredit von maximal Fr. 1,26 Mio. für den Einkauf in die nue zu bauende Schiessanlage E bewilligt. Es knüpfte seine Zustimmung aber an den Vorbehalt, dass auch die Einwohnergemeinden T und S sowie die Bürgergemeinde O ihre Kredite bewilligen. Zusätzlich erteilte das Parlament dem Stadtrat den Auftrag, vertraglich sicherzustellen, dass die Schiessanlage ohne Nachschusspflicht fertiggestellt werde, und dass die Stadt keinerlei Betriebs-, Unterhalts- und Entsorgungskosten übernehmen müsse. Schliesslich unterstellte das Parlament den Beschluss von sich aus freiwilllig der Volksabstimmung.

Beschwerde

Mit diesen Bedingungen und inbesondere mit der Unterstellung unter eine Urnenabstimmung waren die Stadtschützen O nicht einverstanden. Sie und der Einwohner S erhoben am 21. Mai 2001 gegen den Beschluss des Parlaments Beschwerde beim Regierungsrat. Sie argumentierten, dass die Stadt O vom Bundesrecht her (Militärgesetz) verpflichtet sei, eine Schiessanlage bereitzustellen. Über eine gesetzliche Verpflichtung aber dürfe die Stadt gar keine Volksabtimmung durchführen. Aus diesem Grund dürfe sie den Kredit für die Schiessanlage E auch nicht an Vorbehalte knüpfen.

Erwägungen

Der Regierungsrat ist der Argumentation der Stadtschützen O nicht gefolgt. Er hält in seinem Entscheid fest, dass der Kredit für eine Schiessanlage nicht eine gebundene Ausgabe sei. Das Militärgesetz schreibe nicht vor, dass die Stadt O eine bestimmte Aufgabe tätigen müsse, wie die Aufgabe erfüllt werden müsse und wann das Vorhaben ausgeführt werden müsse. Es bestehe mehr als eine Möglichkeit, wie die Stadt O ihrer Pflicht zur Sicherstellung bzw. zur Gewährleistung des obligatorischen Schiessens nachkommen könne. Aus diesem Grund ist es nicht zu beantanden, dass das Gemeindeparlament O den Kredit einer Urnenabstimmung unterstellt hat. Ebenso liegt es im Ermessen der Stadt, die Kreditbewilligung von der Zustimmung der anderen beteiligten Gemeinden abhängig zu machen.

Entscheid

Die Beschwerde der Stadtschützen wurde abgewiesen.