Politische Rechte

Politische Rechte sind die verschiedenen Mitwirkungsrechte, welche den Stimmberechtigten einer Gemeinde zur Verfügung stehen, um in den politischen Meinungsbildungsprozess einzugreifen.

Wahlen

Gemäss § 54 und 89 des kantonalen Gemeindegesetzes wählen die Stimmberechtigten an der Urne: die Mitglieder des Gemeinderates resp. des Gemeindeparlamentes, die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die Mitglieder derjenigen Kommissionen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorschreibt sowie die Beamten und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht (z.B. Gemeindeschreiber, Friedensrichter, Pfarrer, usw..

Abstimmungen - Referendum

In der ordentlichen Gemeindeorganisation ist gemäss § 50 des Gemeindegesetzes über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage abzustimmen, wenn der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll oder wenn es die Gemeindeordnung bestimmt (obligatorische Urnenabstimmung) In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung. Nach § 51 des Gemeindegesetzes ist es auch möglich, dass ein Teil der anwesenden Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung verlangen kann, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet.

Da in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Stelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament steht, steht als Korrektiv das obligatorische oder fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Parlamentes zur Verfügung. Dieses Referendum ist in den §§ 84ff. des Gemeindegesetzes geregelt.

Mitwirkungsrechte

In der ordentlichen Gemeindeorganisation können die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen sowie zu traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen. Ausserdem stehen ihnen die Instrumente der Motion (Forderung an den Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussentwurf vorzulegen; § 43ff), des Postulates (Aufforderung an den Gemeinderat zu prüfen, ob ein Entwurf zu erarbeiten oder Massnahmen zu treffen seien; § 44ff) und der Interpellation (48) offen.

Initiative

In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation kann ein Teil der Stimmberechtigten dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden. Nur in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist das Initiativrecht vorgesehen (§§ 77ff. Gemeindegesetz). Die Initiative kann gleich wie auf Bundes- oder Kantonsebene als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.

Ablaufschemen ordentliche Gemeindeorganisation:

Ablaufschemen ausserordentliche Gemeindeorganisation: