Möglichkeiten

Das Gemeindegesetz sieht verschiedene Formen der Zusammenarbeit . Gemeinden können Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten bilden. Sie können öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen oder sich gemeinsam an öffentlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.

Gegenseitige Anerkennung

Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebiets als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen.

Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die Wahlbüros der Einwohnergemeinden desselben Gemeindegebietes als ihre eigenen anerkennen.

Vertrag

Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten oder um bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist.

Zweckverband

Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten. Der Zweckverband ist ausführlich im Gemeindegesetz geregelt (§§ 166ff.). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Zweckverband kann die ordentliche Organisationsform mit Zweckverbandsversammlung oder die ausserordentliche mit Delegiertenversammlung wählen.

Anstalt

Die Anstalt als öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine selbständige juristische Person. Zur Hauptsache wird dabei ein Vermögensteil des öffentlichen Gemeinwesens einem bestimmten Zweck gewidmet und mit eigenständigen Organen versehen. Als Beispiel dienen die städtischen Werke der drei Städte Grenchen, Solothurn und Olten.

Fusion

Der Zusammenschluss zwischen Gemeinden ist heute üblicher geworden und bringt viele Vorteile und praktisch keine Nachteile. Der technische Ablauf ist viel einfacher als man vermuten würde. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter über Telefon 032 627 23 57.

Bei einem Zusammenschluss gleichartiger Gemeinden beschliesst die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.

Für eine Vereinigung
der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes brauchte es die Zustimmung an der Urne durch die Mehrheit der Stimmenden in beiden Gemeinden.