Lohnfortzahlung - Krankheit

Unbefristetes Anstellungsverhältnis:

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den vollen Lohn:

• während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten
• nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von 12 Monaten

Befristetes Anstellungsverhältnis:

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den vollen Lohn:

  • für die Dauer von 3 Monaten im 1. Dienstjahr
  • für die Dauer von 6 Monaten im 2. Dienstjahr
  • ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses.