Lohnfortzahlung - Krankheit
Unbefristetes Anstellungsverhältnis:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den vollen Lohn:
• während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten
• nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von 12 Monaten
Befristetes Anstellungsverhältnis:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den vollen Lohn:
- für die Dauer von 3 Monaten im 1. Dienstjahr
- für die Dauer von 6 Monaten im 2. Dienstjahr
- ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses.