Erlassgründe

Geschuldete Steuerbeträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Erlass muss bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und darf nicht ihren Gläubigern zukommen. Bei Überschuldung (aktuelle Schulden oder laufende Betreibungen) setzt ein Erlass somit voraus, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger durchführt.

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungbefehls (Art.38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Steuererlass finden sich in § 182 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (BGS 614.11) und in der Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 (BGS 614.159.11).

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