Erlass von Steuern und Gebühren

Budgetberechnung

Steuer- oder Gebührenerlass wird natürlichen Personen in der Regel dann gewährt, wenn sie die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich begleichen können. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) richtet sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Erlassgründe

Geschuldete Steuerbeträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.

Erlassverfahren

Über Erlassgesuche von Staats- und Bundessteuern sowie Gebühren entscheidet die Erlassabteilung. Dies trifft auch auf Erlassgesuche im Zusammenhang mit Steuern der Einwohner- und Kirchgemeinden und der Feuerwehrersatzabgabe zu, sofern die betroffene Gemeinde den freiwilligen Einheitsbezug durch das Steueramt des Kantons Solothurn umgesetzt hat. Begründete Gesuche können an folgende Adresse gerichtet werden: Erlassabteilung, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.