Motorwechsel / Neumotorisierung

Hinweis

Die max. zulässige Antriebsleistung darf nicht überschritten werden!

Bei einer Neumotorisierung oder einem Motorenwechsel muss, wenn die Antriebsleistung mehr als 40 kW beträgt, eine Geräuschmessung durchgeführt werden.

Wichtig

Alle 2-Takt Motoren, welche nach dem 1. Januar 1995 importiert wurden und die Abgasgrenzwerte der EU-Sportbootrichtlinie für 4-Takt Motoren nicht erfüllen, können nicht zugelassen werden.

Eintragen eines Schiffsmotors

Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Originaler Schiffsausweis
  • Kopie des CH-Schiffsausweis, auf dem der Motor bereits eingelöst war oder eine Import- und Abgasbestätigung (gelbes oder blaues Formular).
  • Abgaswartungsdokument
  • Konformitätserklärung/Herstellergarantie falls die kW Leistung erhöht wird oder das Schiff neumotorisiert wird.
  • Versicherungsnachweis bei einer Neumotorisierung.

Infobox

VerbrennungsmotorElektromotor

Neuer Verbrennungsmotor:

Original Import- und Abgasbestätigung, original Abgaswartungsdokument und Konformitätserklärung nach EU-Sportboot-Richtlinie

Neuer Elektromotor:

Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42 EG und Handbuch mit technischen Angaben oder Prospekt resp. Herstellerinformationen (CE-Kennzeichnung, Marke, Typ, Seriennummer, Leistung in kW (Watt)

Occasionsmotor:Kopie bisheriger Schiffsausweis (in der Schweiz ausgestellt)Occasionsmotor:Kopie bisheriger Schiffsausweis (in der Schweiz ausgestellt)
Occasionsmotor aus dem Ausland:
siehe neuer Verbrennungsmotor
Occasionsmotor aus dem Ausland:
siehe neuer Elektromotormotor