Via sicura

Qualitätssicherung bei Fahreignungsabklärungen und Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen

Für Ärztinnen und Ärzte sowie für Psychologinnen und Psychologen, die Abklärungen zur Fahreignung treffen, wurde ein Stufenmodell eingeführt: Je komplexer die Untersuchung, desto höher die fachlichen Anforderungen. Damit werden die Abklärungen verbessert. Zudem werden die aus den 1970er Jahren stammenden medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeuglenker und -lenkerinnen dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst. Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Fahreignungsabklärungen

Die Anforderungen an die Untersuchenden werden je nach Aufgabengebiet abgestuft. So sind die Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte, die Seniorinnen und Senioren oder Berufschauffeusen und Berufschauffeure routinemässig überprüfen, weniger hoch als die Anforderungen an Ärzte, die Personen nach einem Unfall oder nach schweren Krankheiten beurteilen müssen. Verkehrsmedizinische und -psychologische Fahreignungsabklärungen dürfen nur noch von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt werden, die entsprechend ausgebildet sind und die sich regelmässig weiterbilden. Zudem wird nicht mehr zwischen Hausärzten und Amtsärzten unterschieden. Massgebend ist allein, ob sich ein Arzt für diese Aufgabe aus- und weitergebildet hat. Wer lediglich Seniorinnen und Senioren untersucht, kann selber entscheiden, wie er das nötige Wissen erwerben will.

Für Ärztinnen und Ärzte besteht die Möglichkeit, bei einem unklaren Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung dem Strassenverkehrsamt zu empfehlen, dass die Beurteilung durch eine Fachperson mit einer höheren Ausbildungsstufe vorgenommen wird. Damit wird verhindert, dass trotz Unsicherheit eine abschliessende Beurteilung abgegeben wird. Dies trägt dazu bei, die Fahreignungsuntersuchungen gesamtschweizerisch zu verbessern.

Medizinischen Mindestanforderungen

Die aus den 1970er-Jahren stammenden medizinischen Mindestanforderungen wurden dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst, im Wesentlichen die Anforderungen an das Sehvermögen. Die Sehschärfewerte und Gesichtsfeldgrenzen orientieren sich künftig an den europaweit üblichen Anforderungen, was eine leichte Lockerung der bisherigen Mindestanforderungen zur Folge hat. Weiter werden für Berufschauffeure die Vorgaben zur Mindestkörpergrösse gestrichen, weil die heutigen Führersitze flexibel anpassbar sind. Zudem wurde das Verbot, fehlendes Hörvermögen mit Hörgeräten zu beheben, aufgehoben. Heute sind Geräte erhältlich, die die Geräusche sehr differenziert verstärken können (und nicht wie früher nur den Motorenlärm). Im Weiteren wurde die verkehrsmedizinische Bedeutung ein-zelner Krankheiten detaillierter geregelt (z.B. Diabetes).

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