Schwere Widerhandlung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus.

Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf:

  • Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille und mehr;
  • Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen Gründen fahrunfähigem Zustand;
  • Sich Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen;
  • Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug.

Genauere Angaben zu den einzelnen Widerhandlungen können dem Gesetzestext von Art. 16c SVG entnommen werden.

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:

  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
  • Freies Morphin (Heroin/Morphin);
  • Kokain;
  • Amphetamin;
  • Methamphetamin;
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
  • MDMA (Methylendioxymethamphtamin).

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar 12 Monate!

(Vergleiche auch nachfolgende Tabelle und Gesetzestext Art. 16c Abs. 2 SVG)

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten fünf Jahren Mindestentzugsdauer
Kein oder nur wegen leichter Widerhandlung 3 Monate
Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung 6 Monate
Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlung 12 Monate

Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“.

 

Gesetzestext Art. 16c SVG

Art. 16c Abs. 1 SVG

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

a.  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit  anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b.  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;
c.  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d.  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Art. 16c Abs. 2 SVG

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

a.  mindestens drei Monate;
b.  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c.  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d.  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mitteschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e.  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Art. 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.