Nachhaltige Entwicklung
In der Bundesverfassung ist die Nachhaltige Entwicklung als Staatsziel (Artikel 2, "Zweck") festgehalten. Die Bundesverfassung fordert in Artikel 73 ("Nachhaltigkeit") die Kantone auf, "ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits" anzustreben. Der Kanton überträgt die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags dem Amt für Raumplanung (ARP).