Gesetzesinitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien: Ablehnung der Initiative und Präsentation eines Gegenvorschlages
06.03.2007 - Solothurn – Die Gesetzesinitiative der sozialdemokratischen Partei (SP) für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, welche auf dem noch geltenden Bundesrecht basiert, ist nach der Neuregelung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung Bund Kantone (NFA) nicht mehr umsetzbar. Die Gesetzesinitiative wird abgelehnt. Da auch das Sozialgesetz eine Fassung enthält, welche auf dem noch geltenden Bundesrecht basiert, ist der gesetzliche Regelungsbedarf ohnehin gegeben. Daher wird ein Gegenvorschlag zur Initiative als Änderung des Sozialgesetzes formuliert.
Die Gesetzesinitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien verlangt, dass die Prämienverbilligung so festgelegt wird, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und des Kantons zu 100% ausbezahlt werden. Dabei kann der Kantonsrat den vom Kanton zu übernehmenden Betrag um maximal 10% kürzen, wenn die Prämienverbilligung für versicherte Personen und Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist. Bei Annahme der Initiative ergäbe sich daraus ein Finanzierungsrahmen von gegenwärtig 128 - 132 Mio. Franken.
Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) - voraussichtlich per 1. Januar 2008 – wird die Finanzierung der Prämienverbilligung völlig neu geregelt. Bis anhin wurden die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt und in prozentualer Abhängigkeit vom kantonalen Beitrag gewährt. Neu wird ein feststehender Pauschalbetrag zugesprochen, welcher sich nach 25% der gesamtschweizerischen Gesundheitskosten (Bruttokosten) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für 30% der Bevölkerung richtet oder mit anderen Worten 7.5% der gesamtschweizerischen Gesundheitskosten entspricht. Die Finanzkraft der Kantone wird bei der Festsetzung der Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag keine Rolle mehr spielen; nur noch die Wohnbevölkerung und die Anzahl der Versicherten werden massgebend sein. Jeder Kanton wird den Bundesbeitrag soweit ergänzen müssen, dass die Zielsetzung der individuelle Prämienverbilligung nach KVG - Beiträge an Personen und Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen - gewährleistet ist.
Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Prämienverbilligung beträgt für das erste Jahr nach Inkrafttreten der NFA, dh. für das Jahr 2008, nach Angaben des Bundes geschätzt 57.3 Mio. Franken; ein Betrag, der sich in den Folgejahren - unterstellt man eine jährliche Teuerung der Gesundheitskosten von 2.5% - bis ins Jahr 2010 auf 60 Mio. Franken erhöhen dürfte.
Im neuen Finanzierungsmodell wird vorgeschlagen, den Kantonsbeitrag in der Höhe von 80% des Bundesbeitrags festzulegen. Der Kantonsrat soll dabei die Möglichkeit erhalten, den vom Kanton zu übernehmenden Betrag um maximal 30 Millionen Franken zu erhöhen. Legt man dem Jahr 2008 den geschätzten Bundesbeitrag von 57.3 Mio. Franken zugrunde, stünden somit im Jahr 2008 103.1 Mio. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Wird die vorgesehene Erhöhungsmöglichkeit durch den Kantonsrat berücksichtigt, ergäbe sich daraus eine Bandbreite für die Prämienverbilligung zwischen 103 und 133 Mio. Franken und für 2010 eine Bandbreite zwischen 108 und 138 Mio. Franken.
Unabhängig von der Gesetzgebung hat der Kantonsrat auch für das Jahr 2008 wieder die Beitragssumme für die Prämienverbilligung festzusetzen. Für das Jahr 2007 legte das Parlament 96 Mio. Franken fest. Für das Jahr 2008 ist wie bisher eine moderate Anpassung im Rahmen der Teuerung und der sozialpolitischen Zielsetzung geplant. Dabei wird von einer Prämiensumme von 103 Mio. Franken auszugehen sein.


