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Ja zur Luftreinhalte-Verordnung

29.01.2007 - Solothurn – Im Rahmen der Anhörung zur Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung. Das hat er in seinem Antwortschreiben an das Bundesamt für Umwelt festgehalten.

Vor Jahresfrist hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Aktionsplan gegen den Feinstaub vorgestellt. Die kurz darauf im Februar eingetretene Feinstaubperiode, welche die Mittelland-Kantone zu Temporeduktionen auf den Autobahnen veranlasst hat, hat die Dringlichkeit der Massnahmen bestätigt. Mit einer Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) werden nun als Teil dieses Aktionsplanes die stationären Anlagen, insbesondere die Feuerungsanlagen, verschärften Emissionsgrenzwerten unterstellt.

Der Regierungsrat unterstützt in seinem Schreiben an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) grundsätzlich die Stossrichtung, dass die Staubemissionen weitergehend reduziert werden müssen, soweit der Stand der Technik dies erlaubt.

Als wichtige Änderung der LRV-Revision erachtet der Regierungsrat die Gleichstellung der Holzbriketts und Holzpellets mit den naturbelassenen Holzbrennstoffen. Damit wird es möglich, die Qualitätsanforderungen für Pellets klar zu definieren und entsprechende Einfuhr- und Marktkontrollen vorzunehmen. Heute ist es nämlich dem Konsumenten nicht möglich, die Qualität der im Handel angebotenen Pellets zu beurteilen.

Der Regierungsrat verlangt eine Generalklausel, welche es den Kantonsregierungen erlaubt, bei erhöhten Luftbelastungen mit kurzfristigen, zeitlich beschränkten Massnahmen reagieren zu können. Bei der Umsetzung des im Herbst 2006 von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) beschlossenen Interventionskonzeptes hat sich nämlich gezeigt, dass nicht alle Kantone über die nötigen gesetzlichen Grundlagen verfügen, um die Massnahmen auch wirklich umzusetzen. Um den Vollzug landesweit zu vereinheitlichen, macht es deshalb Sinn, wenn der Bund in der LRV für alle Kantone eine gleich lautende Kompetenz einräumen würde.