Verfahren

Das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission (SchK) richtet sich grundsätzlich nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG), der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV), dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).

Die SchK beurteilt v.a. Gesuche der Gemeinden und des Kantons um Enteignungen sowie Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden betreffend Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer an öffentlichen Anlagen. Der Weiterzug einer Beschwerdesache an die SchK ist somit erst nach Abschluss des Verfahrens bei der Gemeinde möglich.

Das Beschwerdeverfahren vor der SchK ist schriftlich. Es wird mit Einreichen der Beschwerdeschrift innert der geltenden Rechtsmittelfrist eingeleitet.

Wer Beschwerde führt, muss Rechtsbegehren (Antrag) stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben (Begründung) sowie Beweisurkunden, wie den angefochtenen Entscheid, Belege etc. beilegen oder genau bezeichnen. Die Eingaben sind zu unterzeichnen (Unterschrift); bei Vertretungsverhältnissen ist eine Vollmacht einzureichen.

Die Beschwerdeschrift wird der Gemeinde zur Einreichung der Akten und zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.

Nach Eingang der Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nach Schluss des Schriftenwechsels setzt der Präsident der SchK die Sitzungen, die nicht öffentlich sind und an denen die Verfahren von den Richtern behandelt werden, sowie die Traktanden fest. Gegebenenfalls wird ein Augenschein mit Parteiverhandlung durchgeführt.

Die Urteile, die der Aktuar auszuarbeiten hat, werden schriftlich eröffnet.

Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührentarif (GT). Die Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt.