Allgemeine Hinweise
Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Sie löst die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ab.
Grundsätzlich hat dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO), ausser beispielsweise in summarischen Verfahren, Scheidungsverfahren und Klagen aus dem SchKG
(präzise Auflistung in Art. 198 ZPO).
Der Schlichtungsversuch wird durchgeführt,
- vom Friedensrichter, wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen;
- von der Schlichtungsbehörde für Mietsachen in Miet- und Pachtstreitigkeiten;
- von der Kantonalen Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann bei
Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz;
- vom Gerichtspräsidenten in allen anderen Streitigkeiten.
Der Klageeinreichung nach missglücktem Schlichtungsversuch ist die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle beizulegen. Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation (Art. 213 ff. ZPO) an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten.
Nach der ZPO werden folgende Verfahren unterschieden:
- Ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. ZPO)
- Vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO)
- Summarisches Verfahren (Art. 248 ff. ZPO)
- Besondere eherechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO)
- Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren (Art. 295 ff. ZPO)
- Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ff. ZPO)


