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Schrift: minus plus

Aufgaben und Kompetenzen des Einzelrichters

 

Der Amtsgerichtspräsident ist gemäss § 10 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Er entscheidet als Einzelrichter:
a) in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden;
b) alle Rechtssachen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt
    abweichender Zuständigkeitsvorschriften;
c) in Scheidungsverfahren und in Verfahren zur Auflösung der eingetragenen
    Partnerschaft;
d) Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO in denjenigen Fällen, in denen
    sich der Sitz des Schiedsgerichts in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich
    befindet;
e) alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten
    Vollstreckung gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO.

 

 

Der Amtsgerichtspräsident ist zudem Instruktionsrichter in Zivilsachen gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO).

 

Er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in folgenden Fällen:
a) Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO);
b) vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO);
c) alle Angelegenheiten, die gemäss Art. 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandlen sind, bei hängigem Hauptprozess.

 

Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO).

 

Richteramt Solothurn-Lebern

Zivilabteilung
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4502 Solothurn

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