Aufgaben und Kompetenzen
Nach § 12 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) ist der Amtsgerichtspräsident als Einzelrichter für die Beurteilung folgender Strafverfahren zuständig:
Der Amtsgerichtspräsident beurteilt als Strafrichter:
- Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwälte, der Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft, der Friedensrichter und weiterer Behörden;
- Alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als achtzehn Monaten sowie eine Massnahme mit Ausnahme jener nach Artikel 59, 60, 61, 64 und 65 StGB beantragt. Der Amtsgerichtspräsident beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Art. 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Artikel 102a Absatz 3 StGB angeklagt ist, für welche der Staatsanwalt eine der vorgenannten Sanktionen beantragt.
Der Amtsgerichtspräsident beurteilt demnach als Einzelrichter Delikte aus allen Bereichen des Strafrechts. Die maximale Strafkompetenz beträgt 18 Monate. Die Untersuchungsbeamten (nur Übertretungen) und die Staatsanwälte beurteilen mit Strafbefehl alle Delikte, sofern eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in Frage kommt. Ist ein Beschuldigter mit dem erlassenen Strafbefehl nicht einverstanden, kann er Einsprache erheben und die Sache wird neu vom Amtsgerichtspräsidenten beurteilt.
Das Amtsgericht als 3-er Gericht (Amtsgerichtspräsident als Vorsitzender und 2 Amtsrichter/Innen [Laienrichter]) beurteilt nach § 15 GO folgende Verfahren:
- Alle Verbrechen oder Vergehen, für die keine andere Gerichtsbehörde zuständig ist. Das Amtsgericht beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Artikel 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Artikel 102a Absatz 3 StGB angeklagt ist, für welche die Staatsanwaltschaft eine Sanktion beantragt, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten fällt.
Das Verfahren richtet sich in Fällen, in welchen die Hauptverhandlung am 01. Januar 2011 noch nicht eröffnet war, nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn.


