Aufgaben / Kompetenzen Zivilabteilung

Nach § 9 des Gesetzes über die Gerichtsorganisaton für den Kanton Solothurn (GO) ist der Amtsgerichtspräsident Instruktionsrichter in Zivilsachen gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung.

 

Nach § 10 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) ist der Amtsgerichtspräsident in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Er entscheidet als Einzelrichter:

  • in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden;
  • alle Rechtssachen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften;
  • in Scheidungsverfahren und in Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
  • Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO in denjenigen Fällen, in denen sich der Sitz des Schiedsgerichts in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet;
  • alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten Vollstreckung gemäss Artikel 326 Absatz 3 ZPO.

Der Amtsgerichtspräsident beurteilt verschiedenste Rechtsfragen aus dem gesamten Zivilrecht, beispielsweise aus folgenden Gebieten: Mietrecht, Arbeitsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Das Amtsgericht als 3-er Gericht (Amtsgerichtspräsident als Vorsitzender und 2 Amtsrichter/Innen [Laienrichter]) beurteilt als Zivilgericht erster Instanz nach § 14 GO alle Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.

 

Das Verfahren richtet sich in Prozessen, welche ab dem 01. Januar 2011 angehoben werden, nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in den übrigen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn.