Aufgaben und Kompetenzen Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht beurteilt in Dreierbesetzung (Arbeitsgerichtspräsident und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Arbeitgeber-, resp. Arbeitnehmerseite; siehe Organigramm Arbeitsgericht) zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergeben, sofern der Streitwert 30'000 Franken (bis 31.5.2001: Fr. 20'000.--; vgl. RRB Nr. 446 vom 6.3.2001) nicht übersteigt (vgl. § 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte).

Für die örtliche Zuständigkeit ist wahlweise der Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, der Zweigniederlassung oder des Haushaltes, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet, massgebend. Befindet sich also der Arbeitsort in den Bezirken Solothurn oder Lebern und sind weniger als Fr. 30'000.- im Streit, ist das Arbeitsgericht zuständig.
Liegt der Streitwert unter Fr. 8'000.-ist der Arbeitsgerichtspräsident als Einzelrichter für die Beurteilung zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 (BGS 125.61) und muss nach Art. 343 OR ein einfaches und rasches sein. Zudem dürfen den Parteien, ausser bei mutwilliger Prozessführung, weder Gebühren noch Auslagen des Gerichtes auferlegt werden.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist somit in aller Regel für die Parteien kostenlos. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass die unterliegende Partei der obsiegenden eine Parteientschädigung (Anwaltskosten, Büroauslagen, etc.) bezahlen muss.

 

Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordung am 01. Januar 2011 wurden die Arbeitsgerichte aufgehoben. Zur Behandlung und Beurteilung von Klagen, welche vor dem 01. Januar 2011 angehoben wurden, bleiben sie jedoch zuständig.