Einzelrichter
Der Amtsgerichtspräsident ist gemäss § 12 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) als Einzelrichter für die Beurteilung folgender Strafverfahren zuständig:
- Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwälte, der Untersuchungsbeamten
der Staatsanwaltschaft, der Friedensrichter und weiterer Behörden;
- alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden
Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe,
gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten
sowie eine Massnahme mit Ausnahme jener nach Art. 59, 60, 61, 64 und
65 StGB beantragt. Der Amtsgerichtspräsident beurteilt auch Anklagen gegen
Unternehmen nach Art. 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine
natürliche Person nach Art. 102a Abs. 3 StGB angeklagt ist, für welche der
Staatsanwalt eine der vorgenannten Sanktionen beantragt.
Der Amtsgerichtspräsident beurteilt demnach als Einzelrichter Delikte aus allen Bereichen des Strafrechts. Die maximale Strafkompetenz beträgt 18 Monate Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft beurteilt - sofern die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist - mit Strafbefehl alle Delikte, sofern eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten in Frage kommt. Ist die beschuldigte Person mit dem erlassenen Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie Einsprache erheben und die Sache wird neu vom Amtsgerichtspräsidenten beurteilt.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).


