10.03.2010 Strafkammer
§§ 190 Abs. 1 lit. a StPO und 193 Abs. 3 StPO. Zum strengen Rügeprinzip nach § 190 Abs. 1 lit. a StPO. Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils muss dargetan werden, worin im konkreten Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes besteht. Auf eine später erhobene Rüge i.S. von § 190 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht einzutreten, es sei denn, die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes lasse sich ausnahmsweise vor Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung gar nicht erkennen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Kassationsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil, jedoch ohne den Kassationsgrund zu bezeichnen. Erst in der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Begründung berief er sich auf § 190 Abs. 1 lit. a StPO und machte die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Strafkammer des Obergerichts erachtete diese Rüge als verspätet und trat darauf nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Der Kassationsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes nach § 190 Abs. 1 lit. a StPO unterliegt dem strengen Rügeprinzip. Eine abstrakte, nicht näher substanziierte Anrufung des Grundes in der Beschwerdeschrift, sei es durch die Angabe der betreffenden StPO-Bestimmung, sei es durch Wiedergabe ihres Wortlauts, wie dies im Falle der Kassationsgründe von § 190 Abs. 1 lit. b und c StPO ausreichend ist, genügt nicht. Vielmehr muss gemäss § 193 Abs. 3 StPO in der Beschwerdeschrift dargetan werden, worin im konkreten Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes besteht. In zeitlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer dieser Rügepflicht innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils nachzukommen (vgl. hierzu SOG 1992 Nr. 29 und SOG 1976 Nr. 21). Auf eine später erhobene Rüge i.S. von § 190 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht einzutreten. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn es dem Beschwerdeführer vor Erhalt der schriftlichen Urteilsbe- gründung gar nicht möglich ist, die Verletzung des wesentlichen Verfahrens- grundsatzes zu erkennen (nicht publizierter Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2003, E. II.1).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die entsprechende Rüge rechtzeitig erhoben wurde. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 16. Juni 2009 schriftlich eröffnet. An diesem Tag begann die 10-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde- schrift vom 18. Juni 2009 geltend, die Kassationsgründe noch nicht nennen zu können, da die Urteilsbegründung fehle. Die Beschwerdebegründung mit Ausführungen zu § 190 Abs. 1 lit. a StPO erfolgte erst nachträglich, nämlich mit Eingabe vom 27. August 2009 und demnach nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes erst aus dem motivierten Urteil ersichtlich wurde. XY liess rügen, aus dem einstigen Vorwurf (Mangel an Aufmerksamkeit) sei plötzlich die Missachtung des Vortrittsrechts geworden. Da der letztgenannte Vorwurf viel schwerer wiege und auf einem völlig anderen Sachverhalt als jener der mangelnden Aufmerksamkeit fusse, sei der Anklage- grundsatz verletzt worden. Dass sich die Blankettstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG im vorliegenden Fall auf das Missachten des Vortrittsrechts bezieht, geht nicht erst aus dem begründeten, sondern bereits unmissverständlich aus der vorgängig eröffneten Urteilsanzeige hervor, erwähnt doch deren Ziffer 1 diesen Regelverstoss ausdrücklich. Demnach hätte der Beschwerdeführer die allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes bereits innert der 10-tägigen Frist seit der schriftlichen Urteilseröffnung geltend machen können und auch müssen. Da dies aber erst nach Ablauf der Frist geschah, erweist sich die Rüge als verspätet. In diesem Punkt kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Strafkammer, Urteil vom 4. Februar 2010 (STKAS.2009.12)


