§ 177 Abs. 3 GT. Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 177 Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn zu entschädigen.
Art. 142 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 EG ZPO, Gesetz über die öffentlichen Ruhetage. Der Berchtoldstag (2. Januar) ist kein staatlich anerkannter Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt. In einem summarischen Verfahren, in dem die Gerichtsferien nicht gelten, kann eine Frist an diesem Tag auslaufen (Gesetzesänderung).
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 326 ZPO. Verändern sich die Verhältnisse nach dem (abweisenden) Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege in entscheidender Weise und kann dies mit Urkunden bewiesen werden, sollen diese neuen Urkunden nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (sie können wegen dem Novenverbot nicht berücksichtigt werden), sondern sind bei der Vorinstanz einzureichen mit dem Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei aufgrund der veränderten Verhältnisse zu gewähren.
Art. 119 Abs. 6 ZPO. Neu können im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Kosten erhoben werden. Das Obergericht des Kantons Solothurn passt die Praxis an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an (Praxisänderung, E. 5).
Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Schlichtungsverfahren ist bei der Festsetzung des Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands – soweit ein solcher für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist – grundsätzlich vom minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen.
Art. 426 Abs. 1 StPO. Eine Person, welche die Resultate eines Atemlufttests nicht anerkennt und einen Bluttest verlangt, verhält sich weder rechtswidrig noch schuldhaft, wenn die Resultate des Bluttest unter 0.5 ‰ sind. In diesem Fall hat die Person die Verfahrenskosten der Nichtanhandnahme nicht zu tragen.
Art. 21 Abs. 1 IVG. Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird.
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117, 118 Abs. 2 ZPO. Teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einem Überschuss von CHF 185.00 kann im vorliegenden Fall die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise bewilligt werden.
Art. 123 ZPO. Im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege besteht bei Obsiegen weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO. Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.
Die Vorgabe des Handbuchs Sozialhilfe des Kantons Solothurn entspricht für die Budgetberechnung im Konkubinat nicht den SKOS-Richtlinien und ist damit nicht rechtmässig. Die Sozialbehörde hat bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die SKOS-Richtlinien abzustellen und ein erweitertes SKOS-Budget für den Lebenspartner der Sozialhilfebezügerin zu erstellen. Der sich daraus ergebende Überschuss ist der Sozialhilfebezügerin voll als Einkommen anzurechnen. «Praxisänderung».
§ 88 Abs. 3 KV, § 67bis Abs. 1 VRG, § 152 Abs. 1 SG, § 93 Abs. 1 lit. e SV. Akzessorische Normenkontrolle; Sozialhilfe und Auto. § 93 Abs. 1 lit. e SV stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Sozialhilfeempfänger, der ein Motorfahrzeug besitzt und benutzt, obwohl er darauf weder aus erwerblichen noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. Die Bestimmung kann sich im Einzelfall als unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar) erweisen, da sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die Vermutung zu widerlegen. Die Behörde kann einen Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen im Unterlassungsfall auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder aufgrund seiner Mitwirkungspflichten (§ 17 SG) zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge der blossen Forderungsstreitigkeit mit geringem Streitwert, der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens, der Untersuchungsmaxime im Schlichtungsverfahren, der geringen Kostenrisiken im Schlichtungsverfahren sowie des Umstandes, dass das eigentliche Gerichtsverfahren noch gar nicht begonnen hat, verneint.
Art. 143 Abs. 3 und 145 ZPO. Die Parteien sind zwingend auf die Ausnahme, wonach im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt, hinzuweisen, ansonsten die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird. Da dieser Hinweis im konkreten Fall unterblieb, konnte die Frage, ob der Ostermontag ein lokaler Feiertag ist, der den Fristenlauf beeinflusst, offen gelassen werden.
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Fehlt die Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (E. 2 und 3).
Art. 428 Abs. 1 StPO. Bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden, wenn die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, danach aber keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber kein Anlass, vom Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei abzuweichen (E. 4).
Art. 4 ATSG. Bauch- und Unterleibsbrüche sind, ebenso wie Diskushernien, in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Diese Regelung ist analog auch auf Umbilicalhernien (Nabelbrüche) anwendbar.
Art. 112 ZPO. Der Richter hat bei Erlassgesuchen ein Rechtsfolgeermessen. Mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe sein Ermessen in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, die einer Rechtsverletzung gleichzusetzen ist, mithin er habe sein Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Beschwerde ist dem Rügeprinzip unterworfen. Es genügt daher nicht, wenn der angefochtene Entscheid bloss kritisiert wird. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Ermessensausübung des Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll.
Bei Beschwerden gegen abgewiesene Erlassgesuche können Gerichtskosten erhoben werden, namentlich bei bös–, mutwilliger und querulatorischer oder notorischer Prozessführung.
Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO. Auch wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird, ist dieser selbst zur Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Entschädigung legitimiert. Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands bleibt jedoch der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Für das von ihm geführte Beschwerdeverfah-ren werden neu Gerichtskosten erhoben.
Art. 311 ZPO. Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Bei einer auf Geldleistung gerichteten Forderung ist eine Bezifferung erforderlich, und zwar im Berufungsantrag beziehungsweise in den Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Berufungsbegründung. Beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung «angemessener» Beiträge zu verlangen, wird auf die Berufung nicht eingetreten.
§ 85bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG; BGS 831.1 [in der seit 1.1.2010 gültigen Fassung]). Aufgrund dieser Bestimmung haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie u.a. – wie im vorliegenden Fall bei einer Familie mit zwei erwachsenen Personen mit einem Kind unter drei Jahren – ein Bruttoeinkommen von mehr als 30'000 Franken erzielen. Taggelder der Arbeitslosenversicherung stellen dabei kein Erwerbseinkommen dar und haben für die Ermittlung des für die Anwendung von § 85bis Abs. 1 lit. c SG massgebenden Mindesteinkommens unberücksichtigt zu bleiben.
Alkoholtestkäufe. Stellen Alkoholtestkäufe durch Jugendliche verdeckte Ermittlungen dar, welche der Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung bedürfen?
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.
Das Departement des Innern ist zuständig, unrechtmässig bezogene Sozialhilfe vom Sozialhilfeempfänger mittels Verfügung zurückzuverlangen (E. 7).
Die Verrechnung von zurückzuerstattender Sozialhilfe mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist nicht zulässig (E. 8).
§§ 14 und 164 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sind so auszulegen, dass das Departement des Innern zum Entscheid über die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen mittels Verfügung zuständig ist. Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung des Sozialgesetzes die frühere kantonale Zuständigkeit (des Kantonalen Sozialamtes) beibehalten.
Die Verrechnung von zurückzuerstattender Sozialhilfe mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist nicht zulässig, da Geldleistungen der Sozialhilfe weder gepfändet werden dürfen noch abtretbar sind und weder mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet noch zur Bezahlung von Schulden verwendet werden dürfen (§ 150 SG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG).
Die Verweigerung, Kürzung oder Einstellung von Sozialleistungen zufolge Missachtung der Mitwirkungspflicht nach § 165 SG folgt andern Regeln.
Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden kann nur einem beschränkten Behördenkreis zustehen, zu welchem einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter) und anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden – insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen – gehören. (E. 1).
Soweit sich eine Gemeinde ausschliesslich darauf beruft, zur Bezahlung von zusätzlichen Sozialhilfegeldern verpflichtet worden zu sein, fehlt ihr ein besonders schutzwürdiges kommunales Interesse, da sie aufgrund des Lastenausgleichs nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde im Kanton (E. 2).
Macht eine Person, die Ergänzungsleistungen verlangt, als Ausgaben familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geltend, die nicht gerichtlich festgesetzt worden sind, sondern auf einer Vereinbarung beruhen, so ist die Angemessenheit dieser Unterhaltsbeiträge zu prüfen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Das Arbeitspensum von unregelmässig arbeitenden Teilzeitbeschäftigten ist nach den Empfehlungen der ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 17. November 2008) und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, wonach für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten abzustellen ist, zu bemessen. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens acht Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens acht Stunden erreicht hat (vgl. BGE 126 V 353).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid seine Praxis betreffend Kostenauferlegung und Parteientschädigung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Danach werden gemäss § 77 Satz 2 VRG den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Dies bedeutet, dass in den Fällen, wo sich nur ein Beschwerdeführer und die Behörde gegenüberstehen, was im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Standardsituation entspricht, der obsiegende Beschwerdeführer in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung mehr hat. Die Ausnahmen werden analog der bisherigen Praxis zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren angewendet.
Zum strengen Rügeprinzip nach § 190 Abs. 1 lit. a StPO. Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils muss dargetan werden, worin im konkreten Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes besteht. Auf eine später erhobene Rüge i.S. von § 190 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht einzutreten, es sei denn, die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes lasse sich ausnahmsweise vor Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung gar nicht erkennen.
Am 5. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht über die restlichen hängigen Beschwerden in Sachen Fumoirs entschieden, soweit diese nicht sistiert sind. Dabei musste es vor allem zur Frage Stellung nehmen, welches der Hauptausschankraum im Sinne der Verordnung des Kantons zum Schutz vor dem Passivrauchen ist. Das Gericht hat auch in diesem Punkt die Auslegungsgrundsätze des zuständigen Departementes bestätigt und zwei Beschwerden abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat am 21. Dezember 2009 eine erste Serie von sechs Beschwerdeentscheiden in Sachen Fumoirs gefällt. Dabei hat es die Verordnung des Kantons zum Schutz vor dem Passivrauchen als gesetz- und verfassungsmässig beurteilt, ebenso die darauf beruhenden Auslegungsgrundsätze des zuständigen Departementes. In zwei Fällen hat das Gericht nach den Augenscheinen die Gesuche gutgeheissen, weil es die tatsächliche Situation anders als die Vorinstanz gewertet hat. Die übrigen vier Beschwerden hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Über die weiteren hängigen Beschwerden wird voraussichtlich Ende Januar entschieden.