Voraussetzungen
3. Voraussetzung für die Bewilligung (vgl. Art. 4 ff. VKKG)
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen:
1) Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2) Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
3) Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Für den Nachweis erforderlich:
- schriftliches Gesuch
- kurzer Lebenslauf
- Strafregisterauszug
- Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre
- Ggf. Handelsregisterauszug
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen:
1) Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250'000 Franken verfügen.
2) Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Für den Nachweis erforderlich:
- Bilanz mit Beschluss über die Abnahme und Bericht der Revisionsstelle
- Steuerveranlagung und Ausweis über die Vermögensverhältnisse
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen:
Die Gesuchstellerin verfügt über die nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie:
a) über eine kaufmännische Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz (eidg. Fähigkeitsausweis als «gelernter Kaufmann/gelernte Kauffrau») oder über eine gleichwertige Ausbildung (z.B. Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung) verfügt sowie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen (Tätigkeit hauptsächlich bei einer Bank oder einer Versicherung mit tatsächlicher Beschäftigung mit Finanzdienstleistungen) ausweist (Kreditgeber);
b) sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen (Tätigkeit hauptsächlich bei einer Bank oder einer Versicherung mit tatsächlicher Beschäftigung mit Finanzdienstleistungen) oder in einem vergleichbaren Bereich (z.B. Treuhandbereich) ausweist (Kreditvermittler). Für den Nachweis erforderlich: Ausweis über Berufs- oder Fachprüfung als
- Ausweis über abgeschlossene Ausbildung obiger Art
- Ausweis über entsprechende Berufspraxis
Soll die Bewilligung einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder –vermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen (Art. 8a).
Vgl. Art. 7ff. Berufshaftpflichtversicherung oder gleichgestellte Sicherheiten: im Umfang von 500'000 Franken (Kreditgeber) bzw. 10'000 Franken (Kreditvermittler) für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen Versicherungssumme; analog für die anderen Sicherheiten). Für den Nachweis erforderlich:
- Versicherungspolice (Berufshaftpflicht oder gleichwertige Versicherung, namentlich Kautionsversicherung) eines zugelassenen Versicherungsunternehmens oder
- Bürgschaft oder Garantieerklärung einer zugelassenen Bank oder
- Sperrkonto bei einer zugelassenen Bank
- Zulassungsnachweis des Bank-/Versicherungsinstituts mittels Erklärung der Aufsichtsbehörde
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung:
1) Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
2) Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
b. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.


