Kosten
5. Kosten
Die Bewilligung ist gebührenpflichtig. Bei Ablauf befristeter Bewilligungen ist – ebenso wie bei der Aufnahme der Kreditgeber-/-vermittlertätigkeit – bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch inkl. die für den Nachweis erforderlichen Beilagen in der Amtssprache am Ort der Bewilligungsbehörde einzureichen. Stand: 4. Dezember 2008; Änderungen sowie Originaltext der massgeblichen Rechtsnormen vorbehalten


