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Bewilligungspflicht

2. Bewilligungspflicht

Wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt oder vermittelt, bedarf einer Bewilligung. Keine Bewilligung ist insbesondere erforderlich (s. Art. 7, 39 K

  • wenn die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin dem Bankengesetz untersteht oder Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt (Art. 39 Abs. 3 KKG)
  • für Leasingverträge (Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KKG)    
  • für grundpfandgesicherte bzw. durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckte Kreditverträge und -versprechen (Art. 7 Abs. 1 lit. a, b KKG)   
  • für zins- und gebührenfrei gewährte Kredite oder solche von weniger als 500 Franken bzw. mehr als 80'000 Franken (Art. 7 Abs. 1 lit. c, e KKG);     
  • für innert höchstens dreier Monate oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens 12 Monaten rückzahlbare Kredite (Art. 7 Abs. 1 lit. f KKG)

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz in der Schweiz, ist der Kanton zuständig, auf dessen Gebiet die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt (Art. 39 Abs. 2 KKG).  

Im Kanton Solothurn sind Gesuche zu richten an: Departementssekretariat Volkswirtschaftsdepartement; Rathaus; 4509 Solothurn

 

Departementssekretariat VWD
Rathaus
Barfüssergasse 24
4509 Solothurn

Telefon 032 627 24 32
Telefax 032 627 29 81

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