Wirkung der Scheidung
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Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidung nicht berührt.
Namenserklärung nach Scheidung
Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr seit Rechtskraft der Scheidung bei einem Zivilstandsamt erklären, den angestammten (Ledignamen) oder den vor dieser Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt (nicht nur am Wohn- oder Heimatort) und im Ausland die schweizerische Vertretung zuständig.
Nach Ablauf der Jahresfrist und auch im Falle der Verwitwung, ist die Wiederannahme eines früheren Namens allenfalls nur durch eine ordentliche Namensänderung möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen.



