Geburt


Entstehung des Kindsverhältnisses (Artikel 252 ff ZGB)

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich aufgehoben werden. Die Vormundschaftsbehörde am Wohnort hilft Ihnen gerne weiter. Sind die Kindseltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet, das Kind auf dem Zivilstandsamt zu anerkennen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vaterschaft auf Klage hin durch das Gericht feststellen zu lassen. Dieses Verfahren kommt aber nur zu Stande, wenn der Vater keine freiwillige Anerkennung durchführen will. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen einem Kind das während oder ausserhalb der Ehe geboren wird.

Meldepflicht und Melderecht

Beim Eintritt ins Spital oder Geburtshaus sind von den künftigen Eltern, je nach Zivilstand, folgende Unterlagen zu Handen des beurkundenden Zivilstandsamtes abzugeben:

  • Familienausweis (evtl. wenn vorhanden Familienbüchlein oder Heiratsurkunde)

Bei ausländischen Staatsangehörigen werden zusätzliche Dokumente verlangt:

  • Ausländerausweise
  • Pässe
  • Geburtsurkunden
  • Zivilstandsnachweise

Die Geburt des Kindes wird von der jeweiligen Spital- oder Geburtshausverwaltung direkt dem zuständigen Zivilstandsamt gemeldet. Ist die Geburt nicht in einem Spital oder Geburtshaus erfolgt, so sind zur Anzeige der Geburt innert dreier Tage in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • Die Behörde, die von der Geburt Kenntnis erhält
  • Die zugezogene Arztperson sowie zugezogene ärztlichen Hilfspersonen
  • Die Familienangehörigen

Die gemeldeten Kinder werden daraufhin zusammen mit den Eltern von dem für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt ins schweizerische Personenstandsregister (Infostar) eingetragen.

Familienname des Kindes (Artikel 270 ZGB)

Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, und zwar stets denjenigen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt. Falls die Mutter infolge früherer Eheschliessungen einen Doppelnamen trägt, erhält das Kind nur den ersten Namen des Doppelnamens.

Vornamen des Kindes (Artikel 301 Absatz 4 ZGB)

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Vornamensgebung nur der Mutter zu. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen. Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen oder mehrere beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde. Der schweizerische Verband für Zivilstandswesen ist Herausgeber eines Vornamensbüchleins, welches die gebräuchlichen Vornamen in den vier Landssprachen enthält. Es kann in jeder Buchhandlung bezogen werden. Die gebräuchlichsten Vornamen entnehmen Sie der Vornamen-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.

Bürgerrecht des Kindes (Artikel 271 ZGB, Artikel 1 BüG)

Sind die Eltern miteinander verheiratet und eines der beiden Schweizer Bürger, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Teils. Sind die Eltern verheiratet und beide Schweizer, erhält das Kind das Bürgerrecht des Vaters. Sind jedoch die Eltern nicht miteinander verheiratet oder steht fest, dass das Kind nicht vom Ehemann stammt, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Schweizer Kindsmutter.

Elterliche Sorge (Artikel 296 ff ZGB)

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe über die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist diese unmündig oder entmündigt, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Auf ein entsprechendes Gesuch der nicht verheirateten Eltern kann die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge auf beide Elternteile übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.