Teilrevision Bürgerrechtsgesetz


Die Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes wurde vom Kantonsrat am 24. Januar 2006 beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.


Die Revision sieht u.a. eine Anpassung an das Bundesrecht im Bereich der Verfahrenskosten und eine Straffung des Verfahrens zur Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürger vor.

Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes soll die Vorgabe des Bundesrechts, wonach bei Einbürgerungsverfahren nurmehr verfahrensdeckende Kosten erhoben werden dürfen, umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen die Erfahrungen aus der Praxis mit dem nun doch zwölfjährigen Gesetz eingebracht werden. So wird das Verfahren zur Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürger vereinfacht und gestrafft.

Neu sollen alle Einbürgerungsgesuche dem zuständigen kantonalen Departement gemeldet werden. Damit können die Gesuche einheitlich erfasst und geprüft werden, was einer Straffung und qualitativen Verbesserung des gesamten Verfahrens förderlich ist. 
 
Die Zuständigkeit zur Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen bzw. dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige soll wie bis anhin der Wahlfreiheit der Bürgergemeinden obliegen. Sie hat in einem rechtssetzenden Reglement das zuständige Organ zu bezeichnen.