GG-Botschaft und Entwurf
Das seit 1993 geltende Gemeindegesetz hat sich in den letzten Jahren als praktisches Mittel für die Organisation der solothurnischen Gemeinden erwiesen. Es zeichnete sich durch einen schlanken Aufbau und die Gewährleistung eines grossen (im gesamtschweizerischen Vergleich) organisatorischen Autonomiebereiches für die Gemeinden aus.
Nichtsdestotrotz verlangen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) eine Anpassung des Gemeinderechtes, weil dadurch eine grössere Flexibilität im Bereich der Organisation verlangt wird.
Im Rahmen von Verfassungsänderungen (Volksabstimmung vom 25. September 2005) sollen zur Förderung der Gemeindeautonomie drei Elemente geändert werden:
Der Verzicht auf die Volkswahl des Gemeindevizepräsidenten oder der -vizepräsidentin soll erlaubt werden.
Den Einwohnergemeinden soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Ausländerstimmrecht für niedergelassene Personen bei sich einzuführen.
Die Forderung der Kirchgemeinden nach fakultativer Herabsetzung des Stimmrechtalters auf sechzehn Jahre soll erfüllt werden.
Verzichtet wurde aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses hingegen auf die Reform bei der Aufsicht über die Kirchgemeinden.
Im revidierten Gemeindegesetz wird neu die Einführung von Globalbudgets ermöglicht. Vereinfacht wird die Gründung von Gemeindeunternehmen. Neu sind Förderungsbeiträge bei Gemeindezusammenschlüssen vorgesehen. Grössere Freiheiten im Bereich organisatorischen Handelns und Beschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte verlangen andererseits aber auch nach einer stärkeren Kontrolle. So sollen die Rechnungsprüfung durch qualifizierte Personen oder Kontrollstellen vorgenommen und die Abläufe im aufsichtsrechtlichen Verfahren vereinfacht werden.



