Einführung


In der Gemeindeordnung hält jede Gemeinde fest, ob sie den Stimmbürger direkt an einer Gemeindeversammlung über Sachfragen entscheiden lassen will (ordentliche Gemeindeorganisation) oder ob sie sich ein parlamentarisches System gibt (ausserordentliche Gemeindeorganisation).


1. Gemeindeorganisation

Gemeindeversammlung

In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus. Sie muss mindestens zwei Mal pro Jahr abgehalten werden: Im Frühling zur Genehmigung der Rechnung im Herbst zum Beschluss des Budgets. Sie kann aber auch öfters einberufen werden, entweder weil es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten dies verlangt.

Gemeindeparlament

In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation bildet das Gemeindeparlament die Legislativbehörde, weil es keine Gemeindeversammlung gibt. Im Kanton Solothurn hat sich als einzige Gemeinde die Stadt Olten so organisiert.

Gemeinderat-Stadtrat

Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere:

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die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren

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Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen

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die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten  Beschlüsse zu vollziehen

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die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen

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Verwaltungsreglemente zu erlassen

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das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird

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die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen

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die Gemeinde nach aussen zu vertreten


Die Gemeinde muss in der Gemeindeordnung festlegen, wieviele Mitglieder er haben soll (jedoch mindestens 3).

Kommissionen

Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben nach der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist. Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.

Personal

Das Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Man unterscheidet zwischen Beamten, die sich alle 4 Jahre einer Wiederwahl stellen müssen und den Angestellten. Nur aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden.

 

2. Politische Rechte

Wahlen

Gemäss § 54 und 89 des kantonalen Gemeindegesetzes wählen die Stimmberechtigten an der Urne: die Mitglieder des Gemeinderates resp. des Gemeindeparlamentes, die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die Mitglieder derjenigen Kommissionen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorschreibt sowie die Beamten und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht (z.B. Gemeindeschreiber, Friedensrichter, Pfarrer, usw.

Abstimmungen - Referendum

In der ordentlichen Gemeindeorganisation ist gemäss § 50 des Gemeindegesetzes über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage abzustimmen, wenn der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll oder wenn es die Gemeindeordnung bestimmt (obligatorische Urnenabstimmung) In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung. Nach § 51 des Gemeindegesetzes ist es auch möglich, dass ein Teil der anwesenden Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung verlangen kann, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Weiter sieht das Gemeindegesetz in § 52 die Möglichkeit der Grundsatz- und Konsultativabstimmung vor. Da in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Stelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament steht, steht als Korrektiv das obligatorische oder fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Parlamentes zur Verfügung. Dieses Referendum ist in den §§ 84ff. des Gemeindegesetzes geregelt.

Mitwirkungsrechte

In der ordentlichen Gemeindeorganisation können die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen sowie zu traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen. Ausserdem stehen ihnen die Instrumente der Motion (Forderung an den Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussentwurf vorzulegen; § 43ff), des Postulates (Aufforderung an den Gemeinderat zu prüfen, ob ein Entwurf zu erarbeiten oder Massnahmen zu treffen seien; § 44ff) und der Interpellation (48) offen. In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation vertritt grundsätzlich das Gemeindeparlament die Stimmberechtigten. Diese können mit Initiative oder Referendum korrigierend eingreifen.

Initiative

In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation kann ein Teil der Stimmberechtigten dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden. Nur in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist das Initiativrecht vorgesehen (§§ 77ff. Gemeindegesetz). Die Initiative kann gleich wie auf Bundes- oder Kantonsebene als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.