Finanzhaushalt
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Der Finanzhaushalt einer Gemeinde enthält folgende Elemente: den Finanzplan, den Voranschlag, die Jahresrechnung sowie die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
Dank der Einführung des Neuen Rechnungsmodells (NRM) in den 80er Jahren verfügen heute die Solothurner Gemeinden über ein zeitgemässes Rechnungswesen, das den Vergleich mit dem Standard der privatwirtschaftlich geführten Unternehmen nicht zu scheuen braucht: Das Prinzip der doppelten Buchhaltung, das Führen von Vermögens- und Kapitalbeständen in einer Bilanz, der Ausweis des finanziellen Erfolgs in der Laufenden Rechnung oder die Verbuchung der Investitionen in der Investitionsrechnung sind heute fester Bestandteil der öffentlichen Rechnungslegung.
Finanzplan
Ein sorgfältig erstellter Finanzplan verschafft einen Überblick über die zukünftige Entwicklung des Finanzhaushaltes und die längerfristigen finanziellen Folgen von geplanten Investitionen und anderen Projekten. Nach § 138 des kantonalen Gemeindegesetzes beschliesst der Gemeinderat periodisch den Finanzplan. In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeinderat den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären kann.
Voranschlag
Der Voranschlag enthält den mutmasslichen Aufwand und Ertrag, sowie die geplanten Investitionen des Finanzhaushaltes der Gemeinde. Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich einen Voranschlag für das Folgejahr zu unterbreiten und zwar spätestens bis zum 31. Dezember.
Rechnung
Nach § 147 des Gemeindegesetzes legen die Gemeinden über den gesamten Finanzhaushalt Rechnung ab. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
Rechnungsprüfung
Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission den Finanzhaushalt. Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind.
Das AGEM nimmt als kantonale Stelle die allgemeine Finanzaufsicht wahr. Die Gemeinderechnungen sind jeweils bis 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Das AGEM prüft die Gemeinderechnungen auf Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse.
Sanierung
Als Aufsichtsorgan über die Gemeinden kann das AGEM bei mangelhafter Führung des Finanzhaushaltes beim Regierungsrat die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens beantragen. Wenn eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist, so entzieht der Kantonsrat einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise. Der Regierungsrat bestellt für solche Gemeinden eine Sachwalterschaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgt.



