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Sprachstandsnachweis


Nach § 15 lit. d kant. BüG werden genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern gefordert. Nach der bisherigen Praxis wurden die Sprachkenntnisse nach einer Notenskala von 1 – 6 bewertet: 1 - Antworten auf Fragen werden vom Zusammenhang her falsch beantwortet und Begleitpersonen müssen übersetzen bzw. antworten; 2 - Versteht und spricht nur einzelne Worte; 3 - Versteht ganze Sätze, spricht aber nur in Wortblöcken und bildet keine ganzen Sätze; 4 - Versteht die Sprache, spricht aber die deutschen Sätze mit Fallfehlern oder unvollständig. Die Sätze sind dennoch zusammenhängend und inhaltlich richtig; 5 - Versteht die Sprache und spricht mit starkem Akzent aber sonst fehlerfrei; 6 – Versteht und spricht die Sprache zumindest in Schriftdeutsch akzentfrei.

Die Überprüfung der Sprachkompetenz wurde bisher in einem Gespräch bei den Oberämtern und bei knapp ungenügenden Fällen zusätzlich durch die Abteilung Bürgerrecht beurteilt. In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass die verschiedenen Spracheinschätzungen der mit dem Einbürgerungsverfahren betrauten Stellen (Bürgergemeinde, Oberamt, Abteilung Bürgerrecht) voneinander abwichen, was gerade bei der Begründung von abweisenden Entscheiden zu Problemen und Unsicherheiten geführt hat.

Um bei den Sprachbeurteilung eine einheitlichere Beurteilung zu erreichen, hat das Amt für Gemeinden mit den EBZ in Solothurn und Olten eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung von standardisierten Sprachstandserhebungen abgeschlossen.

Bewerber und Bewerberinnen, welche ein Einbürgerungsgesuch ab dem 1. März 2011 einreichen, müssen ab diesem Zeitpunkt einen Sprachstandsnachweis der EBZ mit einem ausgewiesenen ESP (europäisches Sprachenportfolio) Niveau A2 oder höher vorweisen können. Die Sprachstands­erhebungen kostet Fr. 220.00 und ist von den Bewerbenden anlässlich der Prüfung bar zu bezahlen. Für den Nachweis haben sich die Bewerber selber beim EBZ Olten anzumelden. Anlässlich der Sprachstandserhebung haben sich die Bewerbenden mit einem gültigen Ausländerausweis auszuweisen.

Vom Sprachstandsnachweis sind befreit:

  • Personen deutscher Muttersprache,

  • Personen, die genügende Sprachkenntnisse mittels eines A2 Zertifikats (TELC / Goethe) nachweisen,

  • Personen, die sich über das Erfüllen der letzten drei Jahre der Schulpflicht an einer staatlich anerkannten deutschsprachigen Schule in der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland oder in Österreich ausweisen (Sekundarstufe I / Oberstufe),

  • Personen, die das Erfüllen der letzten drei Jahre der Schulpflicht an einer staatlich anerkannten deutschsprachigen Schule in der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland oder in Österreich nicht nachweisen können, sofern sie sich über einen Lehrabschluss nach Massgabe des Berufsbildungsgesetzes, über eine eidgenössische bzw. kantonale Matur oder über einen Fach- bzw. Diplommittelschulabschluss mit jeweils genügender Deutschnote ausweisen,

  • Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht schulpflichtig sind,

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch schulpflichtig sind und an einer staatlich anerkannten deutschsprachigen Schule in der Schweiz eingeschrieben sind.

Auf besonderes Gesuch hin kann die Fachkommission Bürgerrecht die Dispensation verfügen, wenn aus medizinischen oder anderen Gründen ein besonderer Härtefall vorliegt.

Diese Sprachstandsnachweise werden an folgenden Daten und Orten angeboten:

2012:

EBZ Olten:

EBZ Solothurn:

28.01.2012 (ausgebucht)

25.02.2012 (ausgebucht)

31.03.2012 (ausgebucht)

28.04.2012 (ausgebucht)

02.06.2012 (ausgebucht)

30.06.2012

28.08.2012

29.12.2012

27.10.2012

01.12.2012

 

 

Anmeldung
EBZ Olten
Sprachstandsnachweis / Befreiung vom Sprachstandsnachweis



 

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