Bürgerrecht
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Einbürgerung: Neubürgerkurse
Ausländische Staatsangehörige, die sich um das Schweizerbürgerrecht bewerben, müssen als Voraussetzung für die Aufnahme ins Bürgerrecht einen Neubürgerkurs im Umfang von mindestens 12 Stunden besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie die Kenntnisse in der Schule erworben haben.
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Einbürgerung
Nach § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 4. Dezember 2006 (BGS 112.12) hat eine einbürgerungswillige Person verschiedenste vorgeschriebene Unterlagen einzureichen und Nachweise zu erbringen.
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Erleichterte Einbürgerung nach Bundesrecht
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton und die Gemeinden geniessen bloss ein Anhörungs- und Beschwerderecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101 in Verbindung mit Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952; Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0).
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Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes
Die Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes wurde vom Kantonsrat am 24. Januar 2006 beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Kantonsratsbeschluss (64 K)
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Kreisschreiben
Die Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes hat konkrete Auswirkungen für die Bürgergemeinden:
- Meldung der eingereichten Gesuche an das Departement
- Bezeichnung des zur Einbürgerung zuständigen Organs
- Gebührenerhebung
Diese wurden im Kreisschreiben näher erläutert und entsprechende Formulare bereitgestellt.
Kreisschreiben (Nr. 1/2006) (56 K)
Informationen (03.06.2008) (78 K)
Informationen (18.12.2008) (83 K)
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Ausbildungsveranstaltung vom 11. und 13. Juni 2007
Einführungsreferat BwSo (pdf)
Referat Wyniger (pdf)
Referat Schönholzer (pdf)
Referat Geisser (pdf)








