Vollstreckungen
Wer kennt sie nicht, die kräftige Figur mit der schwarzen Gesichtsmaske und dem Fallbeil? Vollstreckung bedeutet heute glücklicherweise nicht mehr Exekution. Aber es gibt auch heute noch Personen, welche Gerichtsurteile oder amtliche Verfügungen negieren.
Vollstreckung nach VRG. Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Beispiele: a) Die Baukommission verfügt einem Grundstückbesitzer, dass er die Stützmauer zum Nachbargrundstück den Auflagen der Baubewilligung anpassen muss. b) Der Besitzer einer Oelfeuerungsanlage kommt der Aufforderung des Amtes für Umweltschutz zur Revision der Tankanlage nicht nach. c) Das kantonale Bau-Departement verfügt die Entfernung eines ohne Baubewilligung und ausserhalb der Bauzone liegenden Holzschopfes.
Vollstreckungs- und Inkassohilfe
Das zuständige Oberamt hilft in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beim Vollstreckungsvollzug und beim Inkasso. Das Oberamt ist die für den Vollzug der gerichtlichen Vollstreckungsentscheide zuständige Behörde gemäss Artikel 343 Absatz 3 ZPO, sofern gerichtlich nichts anderes angeordnet wird. In dieser Funktion koordiniert das Oberamt die Arbeiten der erforderlichen Stellen, insbesondere von Polizei, Sozialämtern, Ärzten und Ärztinnen (fürsorgerische Unterbringungen) oder Tierheimen.


