Krankenversicherung
1. Vollzug
Die soziale Krankenversicherung wird von über 100 Versicherern ("Krankenkassen") durchgeführt, welche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel der Verzicht, nach Gewinn zu streben.
Die Rolle der Versicherer beschränkt sich nicht auf die Rückerstattung von erbrachten Leistungen für die Versicherten, sondern sie unterstützen auch, zusammen mit den Kantonen, die Gesundheitsförderung.
Versicherer und Kantone führen zusammen eine Einrichtung, die "Gesundheitsförderung Schweiz", deren Ziel es ist, Massnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Prävention anzuregen, zu koordinieren und in ihrer Wirkung zu bewerten.
2. Versicherungsobligatorium
Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht grundsätzlich dem Versicherungsobligatorium. Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen.
3. Besondere Versicherungsmodelle
Die Versicherten können - je nach Krankenkasse - besondere Versicherungsmodelle wählen und kommen dadurch in den Genuss von Prämienreduktionen. Hierzu zählen:Wählbare Franchise: Ändert die Kostenbeteiligung des Versicherten, jedoch nicht die Deckung der Behandlungskosten. Dafür ist die Prämie niedriger als jene, welche für die ordentliche Franchise (300.00) verlangt wird.
Eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer (z. B. HMO): Der Versicherte hat die freie Wahl, sich ausschliesslich von einem ärztlichen Kollektiv, genannt HMO (Health maintenance organization), behandeln zu lassen oder obligatorisch zuerst einen Hausarzt zu konsultieren, der entscheidet, ob man sich an einen Spezialisten wenden soll oder nicht. Dieses Modell hat eine Senkung der Prämie zur Folge, der Versicherte verzichtet auf eine freie Arzt- und Spitalwahl (ausgenommen sind Notfälle).
Bonusversicherung: Mit jedem Jahr, in dem der Versicherte keine Rückvergütung vom Versicherer verlangt, erhält er eine zunehmende Prämienreduktion. Die Anfangsprämie ist 10 Prozent höher als die gewöhnliche Prämie, der Rabatt kann aber innerhalb von fünf Jahren bis zu 45 Prozent betragen. Dieser Schadensfreiheitsrabatt muss für eine Zeit von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden.
4. Versicherte Risiken
Die obligatorische soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ebenfalls werden Leistungen im Bereich der Prävention und der Geburtsgebrechen erbracht. Beiträge von den Arbeitgebenden werden nicht erhoben. Leistungen der sozialen Krankenversicherung.
5. Leistungen
Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen im einzelnen bei:
Krankheit: Darunter wird die Beeinträchtigung der physischen oder geistigen Gesundheit verstanden, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist und die eine Untersuchung oder eine medizinische Behandlung verlangt oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.
Mutterschaft: Dazu gehören die Schwangerschaftskontrolle und die Entbindung, wie auch die anschliessende Erholungszeit für die Mutter.
Unfall: (wenn nicht eine Unfallversicherung die Kosten trägt): Unter diesen Begriff fällt die plötzliche und ungewollt verursachte Schädigung, die dem Körper durch ein aussergewöhnliches, äusseres Ereignis zugefügt wird, das die physische oder mentale Gesundheit beeinträchtigt.
6. Umfang der Leistungen
Die soziale Krankenversicherung übernimmt nach Gesetz nur Leistungen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Bei Arztleistungen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie diesen Anforderungen genügen. Ausser für Leistungen bei Mutterschaft, präventivmedizinischen Leistungen und zahnärztlichen Behandlungen existiert dafür auch keine Liste, in der kassenpflichtige Leistungen abschliessend aufgeführt werden.
Sobald im Einzelfall eine Kostenrückvergütung umstritten ist, prüft eine Expertenkommission die strittige Leistung und spricht sich in Empfehlungen für oder gegen eine Übernahme aus. Diese besonderen ärztlichen Leistungen werden in einer Liste zusammengefasst (Positivliste).
Daneben sieht die Krankenversicherungsgesetzgebung drei weitere Positivlisten vor: eine Hilfsmittelliste, eine Analysenliste und eine Spezialitätenliste (Arzneimittel).
Leistungen, die Chiropraktoren und Chiropraktorinnen oder Personen erbringen, die im ärztlichen Auftrag handeln (Physiotherapie, usw.), sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
Pflichtleistungen Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung allerdings nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere (obligatorische oder private) Versicherungsdeckung verfügt.
Die Kosten einer Geburt werden von der Krankenversicherung übernommen, ebenso die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt sowie für Geburtsvorbereitungskurse und für die Stillberatung. Demgegenüber hängt die Lohnausfallentschädigung bei Krankheit oder Mutterschaft von den Anstellungsbedingungen und/oder einer freiwilligen Taggeldversicherung ab.
7. Massnahmen zur Kosteneindämmung
Das KVG sieht zur Eindämmung der Kostenentwicklung eine Reihe von Massnahmen vor, beispielsweise die
Spitalplanung durch die Kantone
Tarifverträge.
Der kontinuierliche Anstieg der Gesundheitskosten hat den Gesetzgeber dazu veranlasst mit der Teilrevision des KVG Globalbudgets auf Kantonsebene für alle Leistungserbringerkategorien im ambulanten Sektor vorzuschlagen.
8. Finanzierung der Spitalbehandlung
Die KVG-Grundleistungen - mit Ausnahme der Psychiatrie - an die Spitalleistungen werden neu in der ganzen Schweiz nach Fallpauschalen (SwissDRG) abgegolten. Die Übernahme der vollen Kosten einer Behandlung hängt davon ab, ob ein Spital mit der betreffenden Leistung auf der Spitalliste des Wohnkantons ist. Dies können bisherige öffentliche und private Spitäler sein.
Grundversicherte Patientinnen und Patienten können sich ab 1. Januar 2012 schweizweit in allen Listenspitälern der Kantone behandeln lassen. Für Behandlungen auf der allgemeinen Abteilung der Listenspitäler des Wohnkantons werden sämtliche Behandlungskosten anteilsmässig von der Krankenversicherung und dem Kanton übernommen. Wenn eine Patientin oder ein Patient ein Listenspital wählt, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist, übernehmen die Krankenversicherer und der Kanton zusammen nur die Kosten, die bei der gleichen Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons angefallen wären (Referenztarif). Die Differenz muss von der Zusatzversicherung oder den Patientinnen und Patienten selber getragen werden. Ausnahme bilden die Notfallbehandlungen.
Weitere ausführliche Informationen zu Spitalbehandlungen finden Sie unter diesem Link.
9. Medikamenten- und Analysepreise
Die soziale Krankenversicherung übernimmt nur die auf der so genannten Spezialitätenliste aufgeführten Medikamente und zwar zum dort eingetragenen Verkaufspreis.
Laboranalysen dürfen gemäss KVG von drei verschiedene Leistungserbringern zu Lasten der Krankenversicherugn durchgeführt werden: Von Ärzten und Ärztinnen (Praxislabor), Spitallabors und von Privatlabors. Die Analysenliste des BSV legt die entsprechenden Tarife fest.



