Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung beurteilt die Erwerbsunfähigkeit. Betroffene Personen müssen mindestens teilweise erwerbsunfähig sein oder geworden sein oder sich nicht mehr im bisherigen Aufgabenbereich betätigen können.
Diese Einbusse muss bleibend sein oder längere Zeit dauern, in der Regel minimal ein Jahr. Zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität)
"Eingliederung vor Rente". Die IV hilft mit ihren Leistungen in erster Linie, invalid gewordenen Menschen bei der (Wieder-) Eingliederung ins Berufsleben nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Erst wenn eine (Wieder-) Eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist, sorgt die IV in zweiter Linie für die wesentliche wirtschaftliche Existenzsicherung behinderter Personen, indem sie Renten ausrichtet. Die Erwerbseinbusse muss dabei mindestens 40% betragen).
Die Beitragspflicht ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.
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B e h i n d e r u n g
IV-Revision: Eingliederung "ja" - Lastenverschiebung "nein"
28.09.2010 - Der Regierungsrat unter-stützt den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf zur IV-Revision 6b nur teilweise. Stellungnahme des Regierungsrats (pdf) |
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6. IV-Revison: Ja mit Vorbehalten
22.09.2009 - Der Regierungsrat begrüsst, dass der Bundesrat die Sanierung der Invalidenversicherung vorantreibt und im Rahmen der 6. IVG-Revision weitere Massnahmen vorschlägt - allerdings mit Vorbehalten. RRB (pdf) |




