Sozialversicherungen
Aus der Pflicht, Prämien zu zahlen, entsteht ein individueller Rechtsanspruch jedes Versicherten, bei Eintritt des definierten Risikos auch Leistungen zu beziehen.
Sozialversicherungen sind weitgehend bundesrechtlich geregelt und werden vom Bundeamt für Sozialversicherungen (BSV) betreut.
Im Kanton Solothurn ist das Sachgebiet dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet; operativ werden die Leistungen aber von der kantonalen Ausgleichskasse und der IV-Stelle erbracht.
Das ASO "verwaltet" die kantonalen Beiträge an die Sozialversicherungen, bearbeitet Fragen nach dem Krankenversicherungsgesetz und setzt die Prämienverbilligung um.
Das klassische "Hauptwerk" der Sozialversicherungen ist das sogenannte Dreisäulenmodell; die Vorsorge im Alter, bei Tod und bei Invalidität.
Erste Säule. Die erste Säule bilden AHV und IV zusammen. Sie ist die staatliche für alle obligatorische (allgemeine) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen je den Existenzbedarf sichern. Dieser Verfassungsgrundsatz wird seit Jahrzehnten nicht erfüllt. Kantonale Ergänzungsleistungen müssen die Lücken füllen.
Zweite Säule. Die zweite Säule, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorische Pensionskasse (die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), ergänzt die erste bröckelnde Säule. Diese zwei Säulen sollen mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes sichern und damit die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen.
Dritte Säule. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig. Auch hier wird wieder differenziert zwischen einer im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen steuerlich begünstigten Form (Säule 3a) und einer weitern Säule 3b.
Diese drei Säulen - seit 1972 in der Bundesverfassung verankert - sollen den individuellen Bedarf im Rentenalter decken und den gewohnten Lebensstandard ermöglichen.



