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Alkoholzehntel

Gemäss Art. 43 ff. des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680) geht der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone. Diese Mittel sind nach Art. 45 des Alkoholgesetzes zweckbestimmt zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 15. September 2009 ein Verwaltungsreglement über die Verwendung des Alkoholzehntels verabschiedet, welches am 1. Januar 2010 in Kraft tritt.

Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel BGS 837.533


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