Sterbehilfe
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Diese Erläuterungen helfen dem Personal der Alters- und Pflegeheime in Kurzform, sich mit den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der medizinisch-pflegerischen Betreuung Sterbender auseinander zu setzen. Es wird auf die Grundsätze hingewiesen. Die Ausführungen ersetzen jedoch die Richtlinien und Empfehlungen der SAMW nicht.
1. | Einleitung |
1.1 | Lebenswertes Leben bedeutet auch Sterben in Würde. |
1.2 | Mit der stetigen Mengenausweitung und zunehmenden Technisierung in der modernen Medizin droht auch in Alters- und Pflegeheimen gelegentlich das "Machbare" über das "Wünschbare" zu dominieren und damit den (leidenden) Menschen zum Objekt zu degradieren. |
1.3 | In solothurnischen Alters- und Pflegeheimen gelten daher |
- | die jeweils gültigen Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW |
- | und soweit die Patientenrechte tangiert sind die §§ 29-42 des solothurnischen Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11. |
2. | Grundsätze |
2.1 | Arzt/Ärztin und Pflegende haben die Pflicht, dem Patienten und der Patientin in jeder Weise beizustehen, Leiden zu heilen oder zu lindern und menschliches Leben zu erhalten. |
2.2 | Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht bei sterbenden Menschen, deren Krankheit einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat. Der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen kann in diesem Fall gerechtfertigt sein. |
2.3 | Der Entscheid zum Verzicht/Abbruch lebensverlängernder Massnahmen soll vom Arzt/Ärztin zusammen mit dem Patienten getroffen werden. Das Vorgehen soll mit den Angehörigen und dem Pflegepersonal besprochen werden. |
2.4 | Massnahmen zur Linderung von Beschwerden sind auch in einer solchen Situation unbedingt weiterzuführen, sie gehören zur Betreuung sterbender Menschen. Um das Leiden zu lindern, dürfen in dieser Situation gemäss Anweisung des Arztes/der Ärztin Medikamente/Techniken angewandt werden, die in einzelnen Fällen mit dem Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sind. |
2.5 | Gegenüber sterbenden Menschen sind aktive Massnahmen verboten, um das Leben zu beenden. |
2.6 | Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung, so ist dieser Wille zu respektieren. |
2.7 | Liegt bei einem urteilsunfähigen Patienten eine Patientenverfügung vor, die der Patient zu einem früheren Zeitpunkt abgefasst hat, so ist diese verbindlich. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Vorgehen zu wählen, das von den Angehörigen des Patienten gebilligt werden kann. Man wird sich in diesen Fällen auf frühere Äusserungen des Patienten abstützen. |
3. | Erläuterungen zu Begriffen der Sterbehilfe |
3.1 | Der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen wird als "passive Sterbehilfe" bezeichnet. Passive Sterbehilfe ist erlaubt. |
3.2 | Werden in dieser Situation zusätzlich Medikamente verwendet, die lebensverkürzende Nebenwirkungen haben können (z.B. Betäubungsmittel um starke Schmerzen zu lindern), spricht man von "indirekter aktiver Sterbehilfe" Indirekte aktive Sterbehilfe ist in besonderen Situationen und unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt. |
3.3 | Die "direkte aktive Sterbehilfe" besteht darin, dass eine Drittperson einen Eingriff vornimmt, mit dem alleinigen Ziel, den Tod des Patienten herbeizuführen (z.B. goldener Schuss oder Becher). Eine solche Handlung ist strafbar, auch dann, wenn der Patient (oder seine gesetzlichen Vertreter) diesen Eingriff erlaubt oder gar wünscht. Direkte aktive Sterbehilfe im Alters- und Pflegeheim ist verboten. |
4. | Verbot von Dienstleistungen sogenannter Sterbehilfeorganisationen |
Als Folge des Verbots der strafbaren "direkten aktive Sterbehilfe" dürfen insbesondere in Alters- und Pflegeheimen keine Dienste sogenannter Sterbehilfeorganisationen angeboten oder zugelassen werden (Exit; Dignitas). |
5. | Richtlinien |
5.1 | Behandlung und Betreuung von älteren, pflegebedürftigen Menschen |
Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen der SAMW (pdf) | |
5.2 | Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung |
Medizinisch-ethische Grundsätze der SAMW (pdf) | |
5.3 | Zwangsmassnahmen in der Medizin |
Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW (pdf) | |
5.4 | Palliative Care |
Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen SAMW (pdf) | |
5.5 | Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende |
Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW (pdf) |



