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Betreutes Wohnen


Bewilligungspflicht

Das betreute Wohnen von erwachsenen Menschen mit alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen in Gastfamilien bedarf in jedem Fall einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 22 SG Abs. 1 sind im nebenstehendem Kreisschreiben festgehalten und im Merkblatt zusammengefasst.


Geltungs und Schutzbereich
Unter den Geltungs- und damit Schutzbereich des kantonalen Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) fallen alle Menschen, die sich in einer gesetzlich definierten, besonderen Lebens- oder Problemlage befinden. Zu diesen gesetzlich definierten Lebens- und Problemlagen gehören u.a. Alter/Pflege (§§ 116 ff. und 142 ff SG) sowie Behinderung (§§ 139 ff SG). Demnach fallen erwachsene Menschen, die aufgrund von alters-oder behinderungsbedingten Einschränkungen nicht selbständig wohnfähig sind und einer bestimmten Betreuung bedürfen, unter den Geltungs- und Schutzbereich des Sozialgesetzes.

Bewilligung und Aufsicht
Unter den Geltungs- und Aufsichtsbereich des bestehenden Sozialgesetzes fallen aber auch Personen und soziale Institutionen, welche soziale Aufgaben erbringen. Nach § 21 Abs. 1 SG bewilligt und beaufsichtigt das Departement  das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.

Die Betreuung von erwachsenen Menschen mit alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen stellt eine soziale Leistung nach Sozialgesetz dar und untersteht der Bewilligungspflicht, auch dann, wenn keine Beiträge der öffentlichen Hand (z.B. Ergänzungsleistungen) fliessen.

Definitionen

Alter / Pflege:

Menschen mit Anspruch auf eine AHV-Rente

Behinderung:

Menschen mit Anspruch auf eine IV-Rente oder IV-Taggelder