IVSE - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
Ausgangslage
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Soziale Einrichtungen sollen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen. |
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Die hierfür nötige Angebotsoffenheit kann nur spielen, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist. |
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Eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrichtungen wird angestrebt. |
Zweck
Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
Geltungsbereich
Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A |
Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von jugendstrafrechtlichen Massnahmen kann der Eintritt auch nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Hier liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. |
B |
Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Art. 73 des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung. Bereiche von Einrichtungen, soweit sie Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen, fallen nicht unter diese Vereinbarung. |
C |
Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. |
D |
Sonderschulen. |


