Einleitung
Menschsein definiert sich über das Mass an Autonomie, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Genussfähigkeit. Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, an diesen Idealen teilzuhaben.
Behindertenpolitik basiert auf dem Normalisierungsprinzip. Das Normalisierungsprinzip verlangt zum einen von allen Menschen das Bewusstsein, dass es normal ist, verschieden zu sein; das es normal ist, sich gegenseitig vorurteilslos und ohne kollektive Schuldzuweisungen zu begegnen. Die Gesellschaft hat sich so zu organisieren, dass dieses Verschiedensein autonom gelebt werden kann. Dafür sind Einrichtungen zu schaffen, die auch den individuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.
Das Normalisierungsprinzip verlangt zum andern von Menschen mit einer Behinderung, dass Sie besondere Einrichtungen nur in dem Umfang anbegehren und nutzen sowie von ihrem Gegenüber nur das verlangen, was entsprechend ihrer individuellen Behinderung nötig ist.
Weil unsere Gesellschaft aber noch weit entfernt von diesem Normalisierungsprinzip ist, muss von folgenden Stossrichtungen ausgegangen werden:
Integration. Soweit die eigene Urteilskraft und Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, wählen alle Menschen den Grad ihrer Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben selbst. Menschen mit einer Behinderung werden grundsätzlich nicht separiert sondern integriert.
Abbau architektonischer Barrieren. Räume und Bauten sind so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Beeiträchtigungen ihrer Bewegungsfreiheit benutzt werden können. Bestehende architektonische Barrieren sind zu beseitigen.
Eingliederung vor Rente. Bevor finanzielle Leistungen, vor allem über die Invalidenversicherung, erbracht werden, ist hauptsächlich eine Eingliederung in den Arbeitsprozess und in das gesellschaftliche Leben anzustreben. Erst wenn eine (Wieder-) Eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist, sollen finanzielle Ersatzleistungen für die wesentliche wirtschaftliche Existenzsicherung behinderter Menschen beitragen.
Durchmischung. Trotz Integration verlangen bestimmte Beeinträchtigungen nach besonderen Institutionen. In diesen Institutionen ist eine Durchmischung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und unterschiedlichem Schweregrad der Behinderung anzusteben.
Selbstbestimmung. Trotz Hilfebedürftigkeit ist ein Umfeld zu schaffen, das einen hohen Autonomiegrad gewährt, Hilfe zur Selbsthilfe anbietet und vor allem die Menschenwürde sichert.
Finanzierung auf der Basis von Vollkosten über Eigen- und Sozialversicherungsleistungen. Bei Zuweisung in eine Institution steht die "Subjektfinanzierung" im Vordergrund. Jede Fremdbetreuung in einer sozialen Institution hat ihren Preis, der über Vollkosten zu ermitteln ist. Benötigt eine Person dieses Angebot, hat sie diesen Preis mit Eigenmitteln und ihrenSozialversicherungsansprüchen zu bezahlen. In besonderen Fällen werden zusätzlich Hilflosen-(Assistenz-)entschädigungen und vor allem Ergänzungsleistungen gewährt.
Bedarfsplanung
Aufgrund dieser Leitsätze plant der Kanton Solothurn den Bedarf an besonderen Behinderteneinrichtungen. Soweit es die heilpädagogische Sonderschulung betrifft, sorgt das Departement für Bildung und Kultur (DBK) über das Amt für Volksschulen und Kindergärten (AVK) für das notwendige Angebot. Das Departement des Innern sichert über das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit (AGS) das Angebot im Erwachsenenbereich.
Das AGS ermöglicht über die Bedarfsplanung, dass genügend Plätze in geschützten Werkstätten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen angeboten werden.
Erfordert es das öffentliche Interesse und fehlen geeignete Institutionen, kann der Kanton eigene Heime und Einrichtungen schaffen.
Stehen keine oder nicht genügend Heime oder Einrichtungen zur Verfügung, kann der Kanton an ausserkantonale Heime und Einrichtungen Beiträge leisten.
Bewilligung
Der Betrieb eines Heimes ist bewilligungspflichtig. Das Departement des Innern erteilt und entzieht Bewilligungen: provisorische (auf 2 Jahre beschränkt) und definitive (auf 10 Jahre beschränkt).Diese Bestimmungen wollen sicherstellen, dass im Kanton nur "gute Heime" geführt werden. Deshalb prüft das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Team soziale Institutionen, ob das Heim geeignet ist, die Menschenwürde des hilfe- und betreuungsbedürftigen Personen gewahrt wird, das Heim von qualifizierten Personen geführt wird, die angebotene Dienstleistung fachgerecht erbracht wird und die Einrichtung benutzergerecht gestaltet ist.
Das Gesuch um Bewilligung einer Heimführung muss deshalb ausführlich Auskunft geben über
das Heimkonzept (Art des Angebotes, den Betreutenkreis (Behinderungsarten) und die Betreutenzahl (mit Aufenthaltstagen))
das pädagogische/andragogische Konzept
die Eignung der Heimleitung
die ärztliche Begleitung
die Organisation
die Vermögenslage der Trägerschaft
den Stellenplan
die Hausordnung
die Taxordnung
den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
Aufsicht
Nach Art. 101 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 stehen alle privaten und öffentlichen Heime unter der Aufsicht des Kantons.
