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Bewiligung und Aufsicht

Die Betriebsbewilligung ist Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung. Wer eine Einrichtung betreibt, in der dauernd erwachsene Menschen mit Behinderungen betreut und/oder beschäftigt werden, bedarf einer kantonalen Betriebsbewilligung. Im Bewilligungsverfahren werden die betreuerischen, strukturellen, betrieblichen, personellen, fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die jeweilige Behinderten-Zielgruppe geprüft, die Betriebsbewilligungen werden befristet (i.d.R. auf 3 Jahre) erteilt.

Die im Kanton Solothurn ansässigen Behinderteninstitutionen stehen unter der Aufsicht des Kantons. Staatliche Bewilligung und Aufsicht sind dort nötig, wo Menschen mit Behinderungen auf institutionelle Betreuung angewiesen sind und dadurch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Aufsicht und Bewilligung sollen das Wohl und den Schutz der Menschen mit Behinderungen gewährleisten, die auf eine dauerhafte oder vorübergehende Unterstützung angewiesen sind.

Um den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen wie auch der Komplexität der Einrichtungen Rechnung zu tragen, ist die staatliche Aufsicht als kontinuierlicher Prozess ausgestaltet. Mit verschiedenen Instrumenten überprüfen wir, ob die konzeptionellen Vorgaben umgesetzt und die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Überprüfung erolgt anhand von Checklisten mittels Selbst- und Fremdevaluation der Einrichtungen sowie im direkten Gespräch und im Rahmen der periodisch stattfindenden Bewilligungserneuerungen.