VUST
Die geltende Rechtsordnung basiert auf der Vorstellung, dass die Risiken des sozialen Zusammenlebens für einzelne Menschen und Gruppen in erster Linie über private und soziale Versicherungen zu minimieren sind. Hilfe soll im Rahmen der Familien oder Lebensgemeinschaften und über private Institutionen erbracht werden.
Nach Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind Verwandte in auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Grosseltern) gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
Nur wenn Versicherungen, vor allem auch Sozialversicherungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen und familiäre oder private Hilfe nicht genügen, setzt zusätzliche staatliche Hilfe (Sozialhilfe) ein.
Nun ist es eine Tatsache, dass die verwandtschaftlichen Bande nicht mehr so eng geknüpft sind wie noch vor Jahrzehnten. Der Gemeinschaftssinn und die Selbsthilfe treten in den Hintergrund; das eigene Leben, der eigene Lebensstandard, dominiert. Damit wird das öffentliche Staatswesen zunehmend verantwortlich für die Daseinsvorsorge und -fürsorge. Die finanzielle Hilfe, die der Staat an hilfebedürftige Personen in Notlagen erbringt, ist aber nur vorschussweise erfolgt.
Kommt die unterstützte Person wieder in finanziell günstige Verhältnisse, oder hinterlässt sie beim Tod Vermögen, ist die finanzielle Hilfe zurückzuerstatten (Rückerstattungspflicht). Auch dort, wo die Familie oder Verwandte ihre betreuerische und finanzielle Hilfe vernachlässigen, obwohl sie dazu in der Lage wären, fordert das Gemeinwesen die bevorschussten finanziellen Hilfen zurück und verpflichtet die entsprechenden Verwandten dazu, in Zukunft die Hilfe (Verwandtenunterstützungspflicht) zu übernehmen.


