Kreisschreiben Sozialhilfe
2010-04 Kostentragung für Massnahmen im Zusammenhang mit befristeten Schulausschlüssen (Time-Out)
Kosten für Schüler, welche infolge eines befristeten Schulausschlusses (Time-out) an einer schulexternen Massnahme teilnehmen, sind im Rahmen des familiären Unterhaltsrechts von den Eltern zu tragen. Werden die Eltern von der Sozialhilfe unterstützt oder würden sie durch die Übernahme der Kosten bedürftig, können die Kosten für das Time-out von der Sozialhilfe übernommen werden.
2010-03 Praxisänderung: Vereinfachung des Beschwerdewegs. Wegfall der Einsprache- und Beschwerdeverfahren innerhalb der Sozialregionen
Gemäss § 159 Abs. 2 des Sozialgesetzes kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und Sozialregionen innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden. Einsprache- und Beschwerdeverfahren innerhalb der Einwohnergemeinden oder Sozialregionen sind gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht mehr zulässig.
2010-02 Aufwendungen der Sozialdienste im Zusammenhang mit der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen; Grundsätze der Kostenübernahme
Beauftragen die regionalen Sozialdienste zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche ihrer Klienten Dritte oder geben ein Gutachten in Auftrag, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durch die Sozialhilfe übernommen werden.
2010-01 Kosten für Gutachten im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen: Kriterien der Übernahme durch die Sozialhilfe
Kosten für kindspsychiatrische Gutachten und Abklärungen im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen können von der Sozialhilfe übernommen werden, wenn die Abklärung selbst als Kindesschutzmassnahme zu betrachten ist. Abklärungen und Gutachten, die einzig der Entscheidfindung der zuständigen Vormundschaftsbehörde dienen, werden nicht über die Sozialhilfe finanziert.
2009-01 Prämienverbilligung IPV-Sozialhilfe – kantonale Durchschnittsprämie fürs Jahr 2010
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind keine Sozialhilfeleistungen und können nicht im Lastenausgleich Sozialhilfe verrechnet werden.
Sozialhilfebedürftige Personen haben Anspruch auf Prämienverbilligung
IPV-Sozialhilfe.
2008-03: Neuberechnung der Eintrittsschwelle in die Sozialhilfe (pdf)
Praxisänderung: Berücksichtigung der Leistungen mit Anreizcharakter bei der Bedarfsberechnung
Sozialhilfebedürftig ist neu eine Person dann, wenn sie bei der Bedarfsberechnung die Eintrittsschwelle unter Einbezug der Leistungen mit Anreizcharakter erreicht. Die Sozialbehörden haben ab dem 1. Januar 2009 die Eintrittsschwelle bei einer Neuanmeldung unter Einbezug von Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, MIZ oder IZU) zu berechnen.
2008-02: Meldepflicht der Sozialhilfebehörden an das Migrationsamt (pdf)
Sozialhilfebezug durch ausländische Staatsangehörige
Per 01.01.2008 ist das Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Die Sozialhilfebehörden sind verpflichtet, der Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch ausländische Staatsangehörige zu melden.
2008-01: Verfahren bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetz – Gesetzesänderung (pdf)
Gemäss § 165 Sozialgesetz kann eine Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn Auflagen / Weisungen oder die allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (§ 17 SG) in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher jedoch schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Eine Verwarnung gemäss § 19 des früheren Sozialhilfegesetzes ist nicht mehr nötig.
2007-04: Massnahmenvollzug und Pflegekostenbeiträge an Alters- und Pflegeheime – Neuregelung Kostentragung (pdf)
Mit Inkrafttreten des neuen Sozialgesetzes auf den 01.01.2008 fallen die Kosten für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen an Jugendlichen und Erwachsenen sowie die ordentlichen Pflegekostenbeiträge, welche ab dem 1. Januar 2008 entstehen, nicht mehr in die Zuständigkeit der Sozialhilfe. Folglich werden diese Kosten nicht mehr dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugerechnet.
2007-03 / SOV 01-2007: Umgang mit Verlustscheinen für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen – Präzisierungen zum Vollzug der Neuregelung per 1. Januar 2007 (pdf)
Die Einwohnergemeinden haben bei Vorliegen eines Verlustscheins die Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Betreibungskosten und Verzugszinse nurmehr für sozialhilfebedürftige Personen zu übernehmen. Präzisierungen zum Vollzug.
2007-02: Neuregelung Abrechnungsverfahren für Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 30 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) (pdf)
Anspruch des Wohnkantons - Art. 16 ZUG
Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem andern Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 vergütet hat.
2007-01: Vorgehen für die Ärzteschaft zur Geltendmachung der Aufwendungen bei der Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE)(pdf)
Gemäss § 131quater EGzZGB hat die sozialhilfepflichtige Gemeinde die Aufwendungen Dritter für vormundschaftliche Massnahmen subsidiär zu übernehmen.
FFE-Rechnungen werden oft von den Patienten/Patientinnen nicht bezahlt, da die Einweisung in eine Klinik gegen ihren Willen geschah.
Was kann der Arzt oder die Ärztin tun, um die Rechnung beglichen zu erhalten?
2006-05: Umgang mit Verlustscheinen für Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen – Neuregelung per 1. Januar 2007
Die Einwohnergemeinden haben bei Vorliegen eines Verlustscheins die Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Betreibungskosten und Verzugszinse nurmehr für sozialhilfebedürftige Personen zu übernehmen. Da bei diesen Personen die Zahlungsunfähigkeit bereits erstellt ist, können Ausstände auch ohne Vorliegen eines Verlustscheins übernommen werden.
2006-02: Revision SKOS-Richtlinien 2005 /Integrationszulagen (pdf)
Auf den 1. Januar 2006 sind die revidierten SKOS-Richtlinien im Kanton Solothurn in Kraft getreten. Diese sind als verbindlich erklärt worden.
Beim Controlling der neu erstellten Budgets konnte festgestellt werden, dass es Unklarheiten in der Gewährung von Integrationszulagen gibt. Insbesondere scheint der zielgerichtete Einsatz als Anreiz zur Integration Schwierigkeiten zu bereiten.
2006-01: Neue Meldeformulare in der Sozialhilfe und Asyl (pdf)
Einheitliche Meldeformulare für Sozialhilfe! Die bisherigen Meldeformulare wurden überarbeitet und sind inskünftig von den Sozialhilfeorganen der Gemeinden einheitlich anzuwenden.
2005-03: Nichtrealisierbares Vermögen – Sicherstellung (pdf)
Sozialhilfe kann nur geleistet werden, wenn die betroffene Person über kein eigenes Vermögen mehr verfügt (Freibeträge nach SKOS sind zu beachten). Ausnahme: Der Hilfesuchende besitzt nicht realisierbare Vermögenswerte.
2005-02: Abtretungen von Leistungen / Ansprüche gegenüber Dritten (pdf)
Der Abtretung von Leistungen oder Ansprüchen gegenüber Dritten muss unbedingt Rechnung getragen werden, damit nicht erhebliche Verluste bei den Sozialhilfekosten entstehen.
2004-06: solopro – Verlängerung des Soziallohnprojektes Kanton Solothurn – für ausgesteuerte erwerbslose Personen
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2004/2370 vom 23. November 2004 wurde das Soziallohnprojekt um ein weiteres Jahr verlängert und umschreibt die Ziele und die Zielpersonen präziser.
2003-06: AHV-Mindestbeträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen
Immer wieder stellen wir fest, dass AHV-Mindestbeiträge in den Sozialhilfeabrechnungen aufgeführt werden und folglich zu Beanstandungen führen.
2003-05: Verfügungen der Sozialhilfebehörden (pdf)
Anhand der Beschwerdeverfahren stellen wir fest, dass Verfügungen der Sozialhilfebehörden zum Teil Mängel aufweisen und bei Verfügungen über Leistungskürzungen kaum beachtet wird, dass einer Beschwerde an unser Amt aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese sei ausdrücklich entzogen worden.
2003-04: Änderungen im Finanzausgleich ab 2004 (pdf)
Ab 1. Januar 2004 werden erbrachte und anerkannte Sozialhilfeaufwendungen zu 100 % in den Lastenausgleich einbezogen. Wegfall des Selbstbehaltes.
2003-03: Verlustscheinforderungen in der Sozialhilfe (pdf)
Verlustscheine, die von der Sozialbehörde bezahlt werden, müssen vom Gläubiger abgetreten werden. Die von der Behörde bezahlten Beträge sollten mit der Forderung identisch sein.
2003-01: solopro – Einheitliche Berechnung des Soziallohnes (pdf)
Es hat sich gezeigt, dass bei der Berechnung der Soziallöhne unterschiedlich vorgegangen wird und diese daher mit den Gemeinden nicht einheitlich abgerechnet werden. In einer Besprechung mit den Verantwortlichen haben wir uns geeinigt, dass der Soziallohn unbedingt nach einheitlichen Kriterien berechnet werden muss.
