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Sozialhilfe

Sozialhilfe

1. Sozialhilfe
Die Sozialhilfe bezweckt, Notlagen zu verhüten und zu beheben. Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken. Nach Artikel 12 der Bundesverfassung gilt das Recht auf Hilfe in Notlagen als Grundrecht: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

1.1. Individuelle Hilfe
Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe. Dabei sorgen die Einwohnergemeinden über Sozialregionen für die notwendige Hilfe.
Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Sozialregionen bei ihrer Aufgabe.

Sozialhilfe wird als Vorsorge und als Hilfe in Notlagen erbracht. Sie wird geleistet, solange sie nötig ist. Die Hilfe richtet sich dabei in Art und Mass nach den Bedürfnissen des Hilfesuchenden. Die Menschenwürde des Hilfesuchenden ist zu achten, insbesondere ist ihm ein Mitspracherecht zu gewähren.

Der Hilfesuchende hat keinen Anspruch darauf, dass die erforderliche Hilfe in der von ihm beantragten Art geleistet wird.

aber...

er hat einen Rechtsanspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz nicht hinreichend oder nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Dieser Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn die hilfesuchende Person den Unterhalt nicht oder trotz zumutbarer Arbeit oder auf andere Weise bestreiten kann. Die Einwohnergemeinden sind über Sozialregionen zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet.

Die wirtschaftliche Hilfe soll den notwendigen Lebensunterhalt gewährleisten. Individuelle Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Hilfe darf dabei weder gepfändet noch abgetreten werden. Sie darf auch nicht mit geschuldeten Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden.

1.2. Ursachenbekämpfung
Die Gemeinden und der Kanton erbringen nicht nur in Einzelfällen Hilfe, sie haben auch dazu beizutragen, die Ursachen von Hilfsbedürftigkeit anzugehen und beseitigen zu helfen.

2. Rückerstattung
Sozialhilfe gilt nur als bevorschusste Leistung in einer Notlage. Finanzielle Sozialhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger / die Hilfeempfängerin in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger / die Hilfeempfängerin für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während der Unmündigkeit erhalten hat.

Auch wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

Der Anspruch auf Rückerstattung ist gegenüber dem Hilfeempfänger / der Hilfeempfängerin nach 10 Jahren seit der letzten Hilfeleistung verwirkt.

Das Amt für soziale Sicherheit prüft die Rückerstattungspflicht für alle Sozialhilfeempfänger und ‑Empfängerinnen des Kantons und macht diese geltend. Es nimmt ebenfalls die pfandrechtliche Sicherstellung bei nichtrealisierbaren Vermögenswerten vor.

3. Verwandtenunterstützung
Nach Art. 328 und 329 ZGB sind Sozialhilfempfängerinnen und -Empfänger von ihren Verwandten in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, falls diese ohne diesen Beistand in Not geraten.

Das Amt für soziale Sicherheit prüft, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen Verwandte zur Unterstützung eines Hilfeempfängers / einer Hilfeempfängerin verpflichtet sind und macht diese für alle Sozialhilfeempfänger und -Empfängerinnen des Kantons geltend. Es ist Hilfesuchenden bei der Abklärung behilflich und macht die Ansprüche geltend.

4. Lastenausgleich / Controlling / Rechtsschutz
Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Sozialhilfekosten, einschliesslich der Sozialadministrationskosten, werden - im Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen verteilt.

Das Departement des Innern bzw. das Amt für soziale Sicherheit führt das Controlling und die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe durch und besorgt den Lastenausgleich. Das Departement ist auch erste Beschwerdeinstanz und stellt den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung im Kanton sicher.


Publikationen

Handbuch Sozialhilfe

Sozialhilfestatistik 2004
- Medienmitteilung (pdf)
- Vollversion (pdf)


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