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Unterbringung


Gestützt auf einen interkantonalen Zuweisungsschlüssel hat der Kanton Solothurn 3,5 % aller in der Schweiz asylsuchenden Personen aufzunehmen. Die asylsuchenden Personen werden nach einem Zentrenaufenthalt den solothurnischen Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen zugewiesen.


Phase 1: Unterbringung in den Zentren


Die asylsuchenden Personen werden zunächst einem Durchgangszentrum zugewiesen. Der Aufenthalt dauert in der Regel 3-4 Monate.

Begleitend wird der Haushalt geführt, Deutschunterricht erteilt, über unsere Lebensgewohnheiten informiert, die dörflichen, bzw. städtischen Infrastrukturen erläutert. Ebenso wird über Hygiene, Schwangerschaftsverhütung und spezielle Themen wie Mädchenbeschneidung aufgeklärt und sensibilisiert. Der Zentrenunterhalt wird durch die Asylsuchenden unter Anleitung der Zentrenführung gewährleistet. 

Die Führung der kantonalen Zentren und die Betreuung der schutzsuchenden Personen wurde ab 1. Juli 2007 vertraglich der ORS Service AG, Zürich, übertragen.


Phase 2: Zuweisung auf die Einwohnergemeinden


Die asylsuchenden Personen werden nach dem Zentrenaufenthalt mittels eines Verteilschlüssels den Gemeinden zugewiesen. Aufgrund der aktuellen Zuweisungspraxis sind alle solothurnischen Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen verpflichtet, Asylsuchende aufzunehmen, unterzubringen und zu betreuen.

Bei der Zuweisung werden die bereits in den Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen wohnhaften asylsuchenden Personen im Aufnahme-Soll berücksichtigt, so dass damit eine gleichmässige und proportionale Belastung zur Einwohnerzahl besteht.

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Bereitstellung des benötigten Wohnraums. Sie treten als Mieterinnen auf und sind verantwortlich, dass die Unterkunft den Asylsuchenden ein würdiges Dasein ermöglicht. Vor dem rechtsgültigen Vertragsabschluss ist der Mietvertrag beim Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, zur Genehmigung der Mietkosten einzureichen.