Adoption - Haager Übereinkommen
Der Wunsch nach eigenen Kindern geht für manche Paare nicht in Erfüllung. Mit einer Adoption haben sie die Möglichkeit, einem Kind Liebe, Zuneigung, Geborgenheit aber auch rechtliche Gleichstellung zu geben.
Neuerungen im Adoptionsrecht und Adoptionsverfahren
Mit dem Beitritt der Schweiz zum Haager- Adoptionsübereinkommen per 1. Januar 2003 sollen die Abklärungen im Vorfeld einer Adoption durch ein festgeschriebenes, zwischenstaatliches Verfahren (Matching) verbessert und der Kinderhandel wirksam bekämpft werden.
Folgende Leitideen bilden die Entscheidgrundlagen
- | Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime |
- | Verbesserte Eignungsabklärung der Adoptivelternkandidaten |
- | Kenntnis des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse (Kinderdossiers) |
- | Subsidiarität: prüfen, ob und warum das Kind nicht in seinem Heimatstaat adäquat betreut werden kann |
- | Gewährleistung, dass Kind später seine Wurzeln kennen lernen kann (Aktenaufbewahrungspflichten und Akteneinsichtsrechte) |
Mit der Einführungsgesetzgebung zum Haager Adoptionsabkommen wurden auch das ZGB und die eidgenössische Pflegekinderverordnung teilrevidiert. Die Neuerungen im Adoptionsrecht wirken sich im Kanton Solothurn wie folgt aus:
- |
Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) ist neu zentrale Bewilligungsbehörde für alle Kinder aus dem In- und Ausland, die zum Zwecke der Adoption aufgenommen werden. |
- |
Die regionalen Oberämter bleiben zuständig für die Bewilligung von Pflegeverhältnissen ohne Adoptionsbezug. Sie üben die Aufsicht über das Pflegekinderwesen aus. Bei den Oberämtern noch hängige Gesuche um Adoptivpflegeverhältnisse wurden zuständigkeitshalber dem ASO überwiesen. Schon von den Oberämtern erteilte provisorische Adoptivpflegebewilligungen werden vom ASO anerkannt und nötigenfalls verlängert. |
- |
Die kommunalen Vormundschaftsbehörden sind zuständig für die Errichtung einer Vormundschaft oder Beistandschaft nach der Aufnahme des Kindes in der Familie. Wurde ein Kind nach den Regeln des Haager Adoptionsübereinkommmens bereits im Ausland adoptiert, so wird die Adoption in der Schweiz anerkannt und dem Kind als Begleitmassnahme für die Dauer von höchstens 18 Monaten eine Beistanschaft zugeordnet. Soll die Adoption erst in der Schweiz erfolgen, so hat die Vormundschaftsbehörde bis zur Adoption eine Vormundschaft für das Kind zu errichten. Die vor der Adoption erforderliche, vorgängige Pflegedauer wurde auf ein Jahr verkürzt. |
- |
Die Abteilung Ausländerfragen beim Amt für öffentliche Sicherheit ist zuständig für die fremdenpolizeilichen Bewilligungen. |
- |
Die Abteilung Zivilstandsaufsicht und Bürgerrecht beim Amt für Justiz ist zuständig für den hoheitlichen Akt der Adoption, Namensänderungen und Bürgerrecht. |


