Ergänzungsleistungen
In vielen Fällen - gerade bei einem Heimeintritt - reichen AHV/IV-Renten nicht immer, um den Rentnerinnen und Rentnern die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese Bedürftigkeit muss individuell abgeklärt werden, die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen dabei die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Richtigerweise gehören die EL nicht zu den Sozialversicherungen. Die EL sind Bedarfsleistungen und sind im eigentlichen Sinne nicht rückzahlbare Sozialhilfeleistungen.
AusländerInnen müssen während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, damit sie EL beanspruchen können.
Die EL werden durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert, Lohnprozente dürfen nicht erhoben werden. Für die Höhe der Bundesbeiträge an die Kantone ist die Finanzkraft jedes einzelnen Kantons massgebend. Finanzstarke Kantone erhalten 10 Prozent, mittelstarke zwischen 11 und 34 Prozent und finanzschwache Kantone 35 Prozent ihrer Aufwendungen zurückerstattet.
Im Kanton Solothurn zahlt der Bund rund 25 Prozent an die Leistungen. Kanton und Einwohnergemeinden teilen sich den Hauptteil von 75 % je zur Hälfte.
Beiträge der Einwohnergemeinden an die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2008 (pdf)
Festlegung des Verteilschlüssels Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Einwohnergemeinden für das Jahr 2008 sowie Rechnung EL 2008
Nach § 54 Absätze 3 und 4 Sozialgesetz vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1; SG) werden die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen und die Verwaltungskosten als Verbundaufgabe vom Kanton und von der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.
